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Freitag, den 29. Sept. 2006

Freitag, den 29. Sept. 2006

Hundebiss und Experte  

.   Jeder Staat der USA hat sein eigenes Recht zur Haftung für den Hundebiss. Dazu gehört auch die Regel des ersten haftungsbefreiten Bisses. Erst wenn der Hundehalter Kenntnis von der Beisswut des Hundes besitzt, haftet er nach dem Gewohnheitsrecht:
The rule of common law was that the owner of a vicious dog, having knowledge of its dangerous propensities, is bound to keep him secure at his peril; and if anyone,without fault on his part, is injured by the animal, the owner will be liable for all damages sustained.F. Giovannozzi & Sons, Inc. v. Lu Ciani, 18 A.2d 435, 436 (Del. Super. Ct. 1941).
Gesetzliche Regelungen ändern das Gewohnheitsrecht der One Free Bite Rule, wie bespielsweise im Recht von Delaware, welches in Sachen Nancy Jo Brady et al. v. Cathy A. White et al., Az. 04C-09-262-FSS, Anwendung fand:
The owner of a dog is liable … for any injury … to person … that is caused by such dog, unless the injury … was caused to … a person who, at the time, was committing or attempting to commit a trespass or other criminal offense on the property of the owner, or was committing or attempting to commit a criminal offense against any person, or was teasing, tormenting or abusing the dog. 25 Del. C. §1501;
Beide Regeln klären nicht eindeutig den Fall, in dem ein Tierarzt in Kenntnis der Bissgefahr verletzt wird. Die Entscheidung des Superior Court for the State of Delaware in and for New Castle County besitzt über den Hundebiss hinausgehende Bedeutung für die Haftungszuweisung bei Experten, wie sie beispielsweise auch bei Piloten und anderen besonders ausgebildeten Personen im Bereich der amerikanischen Produkthaftung eine Rolle spielt.

In diesem Fall entschied das Gericht am 27. September 2006 die Fragen des Mitverschuldens, der Auslegung des gesetzgeberischen Willens und die Risikoübernahme durch besonders sachverständige Personen mit daraus folgender Haftungsentlastung in einer lesenswerten Begründung.


Freitag, den 29. Sept. 2006

Masten, Indianer, Telefon  

.   Historische Gebäude und Örtlichkeiten genießen besonderen Schutz, auch vor Sendemasten für den mobilen Telefonverkehr. Daher ist das Bundestelekommunikationsamt nicht allein für die Genehmigungen zur Errichtung solcher Masten zuständig. Nach dem National Historic Preservation Act von 1966 koordiniert es mit Vertretern von historischen Ämtern, Indianern und Hawaiianern Verordnungen im Rahmen seiner Zuständigkeit.

Der Verband drahtloser Unternehmen wandte sich erfolglos gegen die aus diesem Zusammenwirken resultierende Verordnung namens Nationwide Programmatic Agreement Regarding the Section 106 National Historic Preservation Act Review Process, 20 FCCR 1073 (2004), wie das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 27. September 2006 entschied.

In Sachen CTIA - The Wireless Association v. Federal Communications Commission et al., Az. 05-1008, stellte es fest, dass die Verordnung weder ermessensfehlerhaft noch rechtsmissbräuchlich erlassen wurde und daher wirksam die Zulassung von Sendemasten an historisch bedeutsamen Orten einschränkt, und zwar auch an nicht im nationalen Verzeichnis eingetragenen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.