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Freitag, den 29. Sept. 2006


Hundebiss und Experte

 
.   Jeder Staat der USA hat sein eigenes Recht zur Haftung für den Hundebiss. Dazu gehört auch die Regel des ersten haftungsbefreiten Bisses. Erst wenn der Hundehalter Kenntnis von der Beisswut des Hundes besitzt, haftet er nach dem Gewohnheitsrecht:
The rule of common law was that the owner of a vicious dog, having knowledge of its dangerous propensities, is bound to keep him secure at his peril; and if anyone,without fault on his part, is injured by the animal, the owner will be liable for all damages sustained.F. Giovannozzi & Sons, Inc. v. Lu Ciani, 18 A.2d 435, 436 (Del. Super. Ct. 1941).
Gesetzliche Regelungen ändern das Gewohnheitsrecht der One Free Bite Rule, wie bespielsweise im Recht von Delaware, welches in Sachen Nancy Jo Brady et al. v. Cathy A. White et al., Az. 04C-09-262-FSS, Anwendung fand:
The owner of a dog is liable … for any injury … to person … that is caused by such dog, unless the injury … was caused to … a person who, at the time, was committing or attempting to commit a trespass or other criminal offense on the property of the owner, or was committing or attempting to commit a criminal offense against any person, or was teasing, tormenting or abusing the dog. 25 Del. C. §1501;
Beide Regeln klären nicht eindeutig den Fall, in dem ein Tierarzt in Kenntnis der Bissgefahr verletzt wird. Die Entscheidung des Superior Court for the State of Delaware in and for New Castle County besitzt über den Hundebiss hinausgehende Bedeutung für die Haftungszuweisung bei Experten, wie sie beispielsweise auch bei Piloten und anderen besonders ausgebildeten Personen im Bereich der amerikanischen Produkthaftung eine Rolle spielt.

In diesem Fall entschied das Gericht am 27. September 2006 die Fragen des Mitverschuldens, der Auslegung des gesetzgeberischen Willens und die Risikoübernahme durch besonders sachverständige Personen mit daraus folgender Haftungsentlastung in einer lesenswerten Begründung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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