• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 03. Okt. 2006

Vertrieb, nicht Herstellung verlagert  

.   Was einem beim Gespräch mit dem Wirtschaftsförderer so einfällt: zum Beispiel die Mandanten, die sich überzeugen ließen, die Produktion erst einmal in Deutschland zu lassen. Man muss ja nicht mit Sack und Pack in die USA umziehen. So erspart man sich Vieles und verdient unter dem Strich mehr:
  • Steuern: Die deutschen Steuern sind nicht unbedingt ungünstiger als die amerikanischen. Vor allem ist der Aufwand oft viel geringer. Hier halten Bund, Staat, Kreis und Gemeinde die Hand auf. Jeder hat eigene Formulare und andere Anforderungen.
  • Verdeckte Steuer: In Deutschland kümmert sich das Gemeinwesen um Einrichtungen wie Polizei, Feuerwehr und Krankenhaus. Hier oft auch, doch längst nicht überall und umfassend. Wie oft wird vom Unternehmer erwartet, doch bitte hier mal $10.000 und da mal $50.000 beizusteuern, weil ein Fahrzeug oder Gerät beschafft werden muss oder die Witwen und Waisen zu versorgen sind, weil sich kein Staat um sie sorgt. Zur verdeckten Steuer kann man auch die Wahlkampfspenden zählen, ohne die man auf die Gunst der gewählten Volksvertreter verzichten muss, die nicht nur in Parlamenten, sondern auch einflussreichen Ämtern sitzen.
  • Was man auf den ersten Blick nicht erkennt, ist die miserable Ausbildung des Personals. Was nützt eine billige amerikanische Betriebsstätte, wenn man laufend deutsches Personal hersenden muss, weil das amerikanische nur Ausschuss produziert?
  • Der Vertrieb von Deutschland in die USA ist oft rentabler, stellt sich heraus. In Deutschland wird die Ware in der Regel gekonnt so verpackt, dass sie auch nach mehrfacher Umfrachtung heil beim Abnehmer in den USA ankommt. Hier wird oft so verpackt, dass nur ein Teil der Bestellung beim Kunden eintrifft, und davon ist wieder ein Teil verbogen, zerstört oder sonstwie unbrauchbar.
Wer den Gewinn in der Produktion steigern und mit gleichwertigem Personal unter bekannten Rahmenbedingungen arbeiten möchte, ist wohl besser mit einer Herstellung in den neuen Ländern, vielleicht unter Einbeziehung der gegenwärtig noch billigeren Nachbarländer, und einer kleinen Vertriebsorganisation in den USA bedient. Aus juristischer Sicht bleibt damit auch der anwaltliche Beratungsaufwand überschaubarer, der ansonsten wegen der Eigenheiten des US-Rechts schnell explodieren kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.