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Samstag, den 07. Okt. 2006

Aufsichtsrat ausspionieren

 
.   Den Aufsichtsrat spionierten Vorstandsmitglieder, Chefjuristen und Dienstleister von Hewlett-Packard aus. Die Strafanklage in Sachen The People of the State of Colifornia v. Patricia Dunn et al., Az. 061027481, vom 4. Oktober 2006 wirft ihnen eine Verschwörung zur unerlaubten Verwendung persönlicher Daten sowie zum Eingriff in Computer- und Telefonsysteme vor und beantragt ihre Festnahme.

Die Strafvorwürfe im sogenannten Pretexting-Skandal richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht. Die bei den Taten eingesetzten Techniken finden sich in der eidlichen Erklärung des Untersuchungsbeamten Robert Morgester vom 4. Oktober 2006.



Forderungseinzug USA

 
.   Auf den Forderungseinzug im Ausland, darunter den USA, wirft ein Experte für Mahnwesen bei Akademie.de am 5. Oktober 2006 ein Licht.

Sein Schwerpunkt liegt auf der Inkassotätigkeit der deutsch-amerikanischen Handelskammern. Die Darstellung vermittelt einen groben Überblick über die Möglichkeiten in den USA - angesichts der mehr als 50 verschiedenen Rechtssysteme im Lande ist eine gewisse Pauschalisierung verständlich.

Während für die Kammern eine erfolgsunabängige Vergütung gelten soll, bezeichnet der Artikel das Erfolgshonorar als bei Schadensersatzprozessen häufig vereinbart. Das gilt jedoch nicht durchweg in den USA und in der Regel nicht für Vertragsverhältnisse, aus denen sich Inkassoforderungen meist ableiten.

Auch die Höhe des Erfolgshonorars von 50% und mehr würde in der Praxis auf Bedenken, insbesonders standesrechtlicher Natur, stoßen. Dennoch zeigt der Überblick eine manchmal sinnvolle Alternative zur Geltendmachung von Forderungen, gerade von Kleinbeträgen, in den USA auf.

Solange durch solche Inkassobemühungen der Gläubiger nicht im Sinne des Fair Debt Collection Practice Act präjudiziert und die anschließend oft erforderliche anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zulasten des Gläubigers beeinträchtigt wird, sind solche Anstrengungen mindestens genauso empfehlenswert wie der Einsatz von Do-It-Yourself-Legal-Software, mit der sich der Laie auf die Realitäten des fremden Rechtsraums einstimmt.



Geschäftsgeheimnisse outsourcen

 
.   Das Umweltschutzamt EPA in Washington erklärt am 6. September 2006 das Outsourcen von Daten an seine Dienstleister im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 71, Heft 194, S. 59104.

Wer dem Amt Geschäftsgeheimnisse in der Erwartung anvertraut, sie würden im Amt bleiben, darf die Gelegenheit nutzen, einen Kommentar aus der Öffentlichkeit beim Amt unter der Überschrift Access to Confidential Data einzureichen. Der Datentransfer soll nicht vor dem 16. Oktober 2006 beginnen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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