CK • Washington. Auf den Forderungseinzug im Ausland, darunter den USA, wirft ein
Experte für Mahnwesen bei Akademie.de am 5. Oktober 2006 ein Licht.
Sein Schwerpunkt liegt auf der Inkassotätigkeit der deutsch-amerikanischen Handelskammern. Die Darstellung vermittelt einen groben Überblick über die Möglichkeiten in den USA - angesichts der mehr als 50 verschiedenen Rechtssysteme im Lande ist eine gewisse Pauschalisierung verständlich.
Während für die Kammern eine erfolgsunabängige Vergütung gelten soll, bezeichnet der Artikel das Erfolgshonorar als bei Schadensersatzprozessen häufig vereinbart. Das gilt jedoch nicht durchweg in den USA und in der Regel nicht für Vertragsverhältnisse, aus denen sich Inkassoforderungen meist ableiten.
Auch die Höhe des Erfolgshonorars von 50% und mehr würde in der Praxis auf Bedenken, insbesonders standesrechtlicher Natur, stoßen. Dennoch zeigt der Überblick eine manchmal sinnvolle Alternative zur Geltendmachung von Forderungen, gerade von Kleinbeträgen, in den USA auf.
Solange durch solche Inkassobemühungen der Gläubiger nicht im Sinne des Fair Debt Collection Practice Act präjudiziert und die anschließend oft erforderliche anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zulasten des Gläubigers beeinträchtigt wird, sind solche Anstrengungen mindestens genauso empfehlenswert wie der Einsatz von Do-It-Yourself-Legal-Software, mit der sich der Laie auf die Realitäten des fremden Rechtsraums einstimmt.