CK • Washington. Wer als Markeninhaber Waren des Markendiebs im eigenen Laden und Katalog verkauft und 25 Jahre lang nicht gegen die abgekupferte Marke vorgeht, darf sich nicht beklagen, wenn das Billigkeitsrecht,
Equity, die Verfolgung der eigenen Rechte gegen den Markendieb unbillig nennt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. Oktober 2006 in Sachen
Tillamook Country Smoker, Inc. v. Tillamook County Creamery Association, Az. 04-35843.
Die Käsegenossenschaft verkauft ihre Waren unter der Bezeichnung Tillamook seit 1918 und liegt im Umsatz gleich hinter dem Markführer Kraft. Der Wursträucherer wurde 1976 gegründet und hatte den Käservorstand so verstanden, dass er die Bezeichnung Tillamook verwenden dürfe, solange er keine Käserei eröffne. Nach 25 Jahren war auch der Räucherer sehr erfolgreich. Die Käserei beklagt nun die schleichende Übernahme, progressive Encroachment, der Marke.
Das Bundesmarkenamt wies einen Antrag der Räucherer auf Eintragung der Tillamook-Marke wegen der Priorität der Käserei ab, doch gewährte es die Eintragung einer Marke mit dem Begriff Tillamook und einem Schmuckband. Die Käser unternahmen nichts, sondern boten die Wurstwaren im Käseladen und -katalog als unsere Wurst an.
Erst nach weiteren Markenanträgen der Wurster stellten sich die Käser auf die Hinterbeine. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufung wiesen ihre Unterlassungs- und Feststellungsklage ab, weil die Ansprüche billigkeitsrechtlich nach dem Laches-Grundsatz verwirkt waren. Der der Räucherfirma entstehende Schaden würde bei einem Verbot der Markenverwendung heute unverhältnismäßig ausfallen. Hätten die Käser früher reagiert, wäre es gar nicht zu diesem Streit gekommen, denn die Wurster hätten sich nicht auf ihre Toleranz und gar Unterstützung verlassen dürfen.