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Donnerstag, den 26. Okt. 2006

Company als Köder?  

.   Sollte die deutsche Mutter in den USA eine Firma als Köder errichten? Eine simple Corporation lässt sich ja für $1.000 aufsetzen. Ziel ist lediglich, den Produkthaftungsklägern etwas zum Beißen zu geben. Ein leichtes Ziel, wenn sie eine freche Klage zustellen wollen. Viele Kläger, die nur auf einen schnellen Vergleich - mithilfe erpresserischer Medienwirkung - aus sind, nehmen gern, was sie leicht finden - und dann brauchen sie sich bei der Zustellung beispielsweise keine Gedanken um die Haager Übereinkunft zu machen.

Andererseits kann die falsche, weil vielleicht dumm vorbereitete Zustellung nach der Haager Übereinkuft in Deutschland abgewehrt werden. Darin liegt eine Chance für die deutsche Muttergesellschaft, die auf den Köder verzichtet. Doch damit ist die Sache ja nicht beendet, wenn der Kläger hartnäckig ist und mehr ins Verfahren investieren kann. Er holt die ordentliche Zustellung nach: Wenn darauf ein Urteil folgt, ist seine Anerkenn- und Vollstreckbarkeit in Deutschland - also der Griff ans Vermögen der Mutter - eher wahrscheinlich als bei der Zustellung nur an den Köder.

In diesem Fall wäre der Köder vorzuziehen: Soll der Kläger ihn nach einem ordentlichen oder einem Versäumnisurteil doch platt machen! Die kleine Investition lohnt sich im Verhältnis zum abgewehrten Risiko. Scheinbar einfache Rechnung, um sich gegen Tort-Ansprüche von Nichtvertragspartnern zu feien!

Doch zu diesen Fragen gesellen sich noch viele andere. Wie steht es mit der Durchgriffshaftung? Gut, sie lässt sich durch vorsichtige Organisation und Planung materiellrechtlich vermeiden. Aber prozessual? Vielleicht auch - doch das hängt vom Zusammenwirken von Mutter und Tochter, vor allem vom Einfluss der Mutter auf die Tochter, ab.

Und da wird es kritisch. Der amerikanische Vertragspartner will ja gerade mit der Mutter zusammenarbeiten, nicht der dünn kapitalisierten Tochter. Beitritt der Mutter zum Vertrag der Tochter mit der US-Partei? Bürgschaft der Mutter für die Leistungspflichten der Tochter? Für alles gibt es Lösungen. Garantien oder eine Schablone für jede Lebenslage jedoch nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.