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Montag, den 30. Okt. 2006

Versammlung im Internet

 
.   Wer im Aufsichtsrat Gesellschafter vertritt, weiß, wie aufwändig diese Mandate sein können. Das gilt besonders, wenn die Directors aus verschiedenen Regionen oder Ländern stammen. Seit 15 Jahren bietet sich deshalb an, Versammlungen des Aufsichtsrats oder auch der Gesellschafter mit AIM oder einem anderen Instant Messenger durchzuführen.

Das größte Hindernis ist dabei die mangelnde Sicherheit der meisten IM-Programme. Sie lassen sich leichter abhören als manch anderer Internet-Verkehr.

Heute drängt ein anderes Hilfsmittel in den Vordergrund: Die speziell auf Directors' Meetings zugeschnittenen Webportale. Über sie erhalten die Aufsichtsräte vor und während der Sitzungen Zugriff auf die zu bearbeitenden Aktenberge, die auf ein paar Elektronen reduziert werden.

Sicherheit ist von vornherein berücksichtigt, weil die Portale insbesondere für public Companies, also die börsennotierten Unternehmen, konzipiert wurden. Im Prinzip kann auch ein gut gesichertes Wiki oder ein AJAX-basiertes Kollaborationsprogramm solche Aufgaben erfüllen.

Das Wall Street Journal berichtete kürzlich, dass die Technikfurcht der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschätzt werden darf. Vor 15 Jahren sah das noch anders aus - selbst international aktive Softwareunternehmen wagten sich weder an EMail noch an IM, und die meisten Directors konnte man nicht gerade als Geeks bezeichnen.



Verlor Deutschland Immunität?

 
.   Verzichtete Deutschland mit der Kapitulation 1945 auf seine Immunität und darf nun in den USA verklagt werden? Einem deutsch-amerikanischen Erben deutscher Steuerschulden gelang es nicht, das US-Gericht in Sachen Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, Az. 05-2338, zu überzeugen, dass auf dieser Grundlage, nach dem NATO-Truppenstatut oder anderen Rechtsgrundsätzen eine Ausnahme vom Immunitätsschutz des deutschen Souveräns wirke.

Somit wird die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act nicht durchbrochen, bestimmte am 27. Juli 2006 der United States District Court for the District of Columbia, sodass der Erbe wegen einer Frage deutschen Rechts die Bundesrepublik nicht in den USA verklagen kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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