CHS - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hat am 16. Oktober 2006 in Sachen
Carris v. Marriott International, Inc. et al., Az. 06-1506, entschieden, dass nach dem IPR des Staates Illinois eine Haftung aus unerlaubter Handlung,
Torts, nach dem Recht des Verletzungsortes zu bemessen ist. Der Kläger hatte über die Internetseite der beklagten Hotelkette einen Urlaub auf den Bahamas gebucht. Am Strand des Hotels mietete er ein
Wassermotorrad, von dem er während der Fahrt herunterfiel. Dabei brach er sich ein Bein und trieb anschließend mehrere Stunden hilflos im Meer. Zurück in Illinois begehrte er Schadensersatz von der Beklagten, weil diese es unterlassen habe, ein sicheres Wassermotorrad bereitzustellen, die Bedienung desselben zu erläutern und den für Touristen freigegebenen Teil der Küste zu überwachen.
Die Klage scheiterte gleich aus mehreren Gründen: Zunächst richtete sie sich an die falsche Beklagte, die das Hotel auf den Bahamas nicht selbst betrieb, sondern durch einen selbständigen Franchisenehmer. Die bloße Buchung auf einer weltweit abrufbaren Website genüge aber nicht, um einen hinreichenden Bezug zum Recht des Staates Illinois herzustellen. Die Beklagte hafte deshalb weder aus Rechtsschein noch für Erfüllungsgehilfen.
Nach dem IPR von Illinois ist zudem das Recht der engsten Verbindung zum Streitgegenstand anzuwenden. Dies sei das Common Law der Bahamas. Auf das Argument des Klägers, der Unfall sei in internationalen Gewässern geschehen, komme es insoweit nicht an, weil die behaupteten Pflichtverletzungen alle am Strand geschahen. Auch seien Hotelbetreiber schlichtweg überfordert, wenn sie die Rechtsordnungen aller Herkunftsländer ihrer Gäste beachten müßten. Der Kläger ist also gleich zweimal ins Wasser gefallen: einmal vor den Bahamas, und einmal vor dem Bundesgericht in Illinois.