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Donnerstag, den 02. Nov. 2006

IPR: Ins Wasser gefallen  

CHS - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hat am 16. Oktober 2006 in Sachen Carris v. Marriott International, Inc. et al., Az. 06-1506, entschieden, dass nach dem IPR des Staates Illinois eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Torts, nach dem Recht des Verletzungsortes zu bemessen ist. Der Kläger hatte über die Internetseite der beklagten Hotelkette einen Urlaub auf den Bahamas gebucht. Am Strand des Hotels mietete er ein Wassermotorrad, von dem er während der Fahrt herunterfiel. Dabei brach er sich ein Bein und trieb anschließend mehrere Stunden hilflos im Meer. Zurück in Illinois begehrte er Schadensersatz von der Beklagten, weil diese es unterlassen habe, ein sicheres Wassermotorrad bereitzustellen, die Bedienung desselben zu erläutern und den für Touristen freigegebenen Teil der Küste zu überwachen.

Die Klage scheiterte gleich aus mehreren Gründen: Zunächst richtete sie sich an die falsche Beklagte, die das Hotel auf den Bahamas nicht selbst betrieb, sondern durch einen selbständigen Franchisenehmer. Die bloße Buchung auf einer weltweit abrufbaren Website genüge aber nicht, um einen hinreichenden Bezug zum Recht des Staates Illinois herzustellen. Die Beklagte hafte deshalb weder aus Rechtsschein noch für Erfüllungsgehilfen.

Nach dem IPR von Illinois ist zudem das Recht der engsten Verbindung zum Streitgegenstand anzuwenden. Dies sei das Common Law der Bahamas. Auf das Argument des Klägers, der Unfall sei in internationalen Gewässern geschehen, komme es insoweit nicht an, weil die behaupteten Pflichtverletzungen alle am Strand geschahen. Auch seien Hotelbetreiber schlichtweg überfordert, wenn sie die Rechtsordnungen aller Herkunftsländer ihrer Gäste beachten müßten. Der Kläger ist also gleich zweimal ins Wasser gefallen: einmal vor den Bahamas, und einmal vor dem Bundesgericht in Illinois.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.