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Freitag, den 03. Nov. 2006

Altes Recht gefunden  

.   CrimLaw sucht die Fassung des Gesetzes von North Carolina aus dem Jahre 1994. Besonders bei Gutachten sind die alten Texte oft bedeutsam. Mal ist es das BGB von 1946, kürzlich das JGG von 1981. Wenn es um die Wirksamkeit der Übertragung von Hitlerbildern an amerikanische Nazis geht, lohnt sich der Suchaufwand. Das gilt auch, wenn ein amerikanisches Amt den eingewanderten Chef eines Unternehmens unvermutet nach Jugenddummheiten, die in Deutschland milde beurteilt wurden, fragt. Auch beim letzten Umzug wurden hier die alten roten Klötze und Kommentare glücklicherweise nicht weggeworfen.


Freitag, den 03. Nov. 2006

15 Monate für WLAN-Nutzung  

.   Kundendaten setzte ein Techniker ein, um an ein WLAN-Netzwerk zu gelangen, von dem er ausgeschlossen worden war, als ihm gekündigt wurde. Seine Nutzung löste einen Schaden aus, anhand dessen ihn das Gericht nach 18 USC §1030(a)(5)(A)(ii) zur Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einem Schadensersatz verurteilte.

Gegen die Höhe der Strafe wandte er ein, das Gericht hätte bei der Schadensermittlung nicht die Kosten der Zeugen der Staatsanwaltschaft berücksichtigen dürfen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gab ihm in Sachen United States of America v. Metthew R. Schuster, Az. 05-4244, am 27. Oktober 2006 zwar recht, doch wirkte sich der Fehler nicht zu seinen Ungunsten aus.

Seinen Angriff auf die Einbeziehung des von einem Kunden erlittenen Schadens wies die Berufung zurück, weil es dem Untergericht gestattete, Schlüsse aus der Verwendung der MAC-Addresse des Täters sowie seiner Google-Recherchen zur Störung von WLAN-Netzen zu ziehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.