Schiedsrecht geht vor
CHS - Washington. Als Elsie Sadler im Jahre 1997 einen Darlehensvertrag mit dreißig Jahren Laufzeit abschloss, um einen Wohnwagen in einem Trailer Park zu finanzieren, ahnte sie noch nichts Böses. Doch im Dezember 2004 kaufte ein Unternehmen die Bankforderung auf und sandte Elsie Sadler und ihrem Ehemann Terry zuerst eine Mahnung und gab den Wohnwagen danach in die Zwangsversteigerung, die mit dem Verlust des Wohnwagens und $18.000 Defizit endete. Dabei hatten die Sadlers immer alle Raten pünktlich bezahlt.
Die Sadlers wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten vor dem District Court auf Schadens- und Strafschadensersatz wegen Unterschlagung, Conversion, fahrlässiger psychischer Körperverletzung und Verletzung der Gesetze des Staates Missouri. Außerdem verlangten sie ein Juryverfahren sowie die Übernahme ihrer Anwaltskosten. Die Beklagte dagegen verlangte die Verweisung des Falles an ein Schiedsgericht. Trotz einer Schiedsvereinbarungsklausel im Darlehensvertrag lehnte das Instanzgericht dies ab, weil es das Verlangen der Beklagten angesichts ihres vorherigen Verhaltens gegenüber den Klägern für rechtsmißbräuchlich hielt.
Noch im laufenden Verfahren rief die Beklagte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks an, das in Sachen Elsie Sadler, Terry Sadler v. Green Tree Servicing, LLC vom 17. Oktober, Az. 05-3850, ein Schiedsverfahren anordnete. Die Anwendung von Schiedsrecht ergab sich aus dem ganz eindeutigen Wortlaut des Vertrages, dessen umfassende Schiedsklausel jeden beliebigen Streitgegenstand umfasste.