TS - Augsburg. Die Verhängung einer Kaution verstößt nicht schon dann gegen den
Achten Verfassungszusatz, die
Excessive Bail Clause, wenn sie die reguläre Höhe gleichartiger Delikte um 2000% übersteigt und neben der Fluchtgefahr noch andere Faktoren berücksichtigt wurden. Damit bestätigte am 7. November 2006 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in der Sache
Galen et al. v. County of Los Angeles et al., Az. 04-55274, die Entscheidung des Ausgangsgerichts.
Der Angeklagte war Rechtsanwalt und wegen des Tatvorwurfs der häuslichen Gewalt festgenommen worden. Um das Opfer, seine Ex-Verlobte zu schützen, verhing der zuständige Commissioner eine Kaution von $1.000.000. Normalerweise
beträgt die Kautionshöhe für derartige Delikte nur $50.000. Aus Furcht vor einem längeren Gefängnisaufenthalt arrangierte der Berufungskläger die Summe. Daraufhin verlangte er dafür nach 42 USC §1983 vom
County of Los Angeles und zwei Polizeibeamten Schadensersatz.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte der Berufungskläger eine tatsächlich vorliegende Unverhältnismäßigkeit, wie sie §1983 voraussetzt, nicht nachweisen. Die Abweichung von der Regelhöhe hatte der zuständige Beamte in den Akten ausreichend begründet. Dafür durfte er neben der Fluchtgefahr
auch die Sicherheit der ehemaligen Verlobten heranziehen, weil es geltendem Recht, dem
California Penal Code §1269c, entspricht.