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Freitag, den 24. Nov. 2006

Fest- oder Geiselnahme?  

.   Am 21. November 2006 entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia die Frage, wann eine Festnahme zur Geiselnahme wird. Libyen hatte 1987 zwei Touristen festgenommen. Die überlebende Amerikanerin verklagte Libyen und legte in Sachen Sandra J. Simpson et al. v. Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya, Az. 05-7049, Umstände dar, die über eine einfache Festnahme hinaus gingen. Damit griff die sogenannte Terrorismus-Ausnahme zum Immunitätsgrundsatz nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.

Die Ausnahme wurde mit dem Antiterrorism and Effective Death Penalty Act of 1996 in den FSIA eingefügt und definitiert die Geiselnahme wie Art. I der internationalen Übereinkunft gegen die Geiselnahme, siehe 28 USC §1605(e)(2). Eine Geiselnahme ergänzt nach amerikanischem Recht die Festnahme um eine besondere mens rea, das Erzwingen von Handlungen oder Unterlassungen Dritter.

Die Kläger trugen substantiiert vor, dass Libyen ihre Geiselnahme beabsichtigte, um unter anderem Druck auf die USA und Ägypten auszuüben. Das Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt der USA entschied, dass die Klage die äußeren Umstände einer Geiselnahme hinreichend dargelegt hatte. Damit durfte das Untergericht angemessen auf die mens rea Libyens schließen. Daher konnte die Terrorismus-Ausnahme greifen. Deshalb wurde die Klage gegen Libyen nicht durch die Immunitätsschranke blockiert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.