Wirbel um Immunität der USA
TS - Augsburg. Eine Beamtin zieht einer anderen ruckartig am Halsband, bis ihr Wirbel vorfällt: Dafür haftet der Bund nicht. Bundesbedienstete handeln nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wenn sie anderen Bediensteten im Dienstgebäude mehrfach ruckartig an einem um den Hals hängenden Schlüsselband ziehen. Mit dieser Begründung hob das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt der USA am 1. Dezember 2006 in der Sache Mary T. Majano v. United States, Az. 05-5200, die Entscheidung des Ausgangsgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst hatte eine ihr unbekannte Kollegin im Eingangsbereich des Dienstgebäudes weisungsgemäß um die Vorlage einer Identifikation gebeten. Die darüber empörte Kollegin zog diese daraufhin mehrfach an dem um den Hals der Klägerin hängenden Schlüsselband. Wegen des resultierenden Bandscheibenvorfalls verklagte diese den Arbeitgeber auf Schadensersatz.
Im Prozess berief sich die Beklagte, die USA, auf die Immunität nach 28 USC §2679(d)(1). Danach besteht ein Haftungsausschluss für das Bundespersonal, wenn die schädigende Handlung im Rahmen des Dienstverhältnisses eintritt. Das Berufungsgericht lehnt unter Berufung auf das Restatement (Second) of Agency das Vorliegen dieser Voraussetzung ab. Die Täterin habe nicht - auch nicht teilweise - in der Ansicht gehandelt, ihrem Arbeitgeber zu dienen, als sie an dem Umhängeband zog.