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Donnerstag, den 28. Dez. 2006

Schutz von Metadaten im Prozess  

.   Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Gegenseite gelangen? Darf eine Partei die unsichtbaren Daten, die mit einem einfachen Textprogramm oder Hex-Editor sichtbar gemacht werden können, beispielsweise aus Textdateien herausklauben und gegen die Gegenseite verwenden?

Grundsätzlich gilt im amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahren, dass alles, was herausgegeben werden musste, verwertet werden darf. Dazu könnte auch der Mandantenkommentar zählen, der in einem Dokument nur für den eigenen Anwalt bestimmt und und vor der Übergabe an die Gegenseite scheinbar gelöscht war.

Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Gegenseite abzuliefern sind. Sie können einer Geheimnisschutzbestimmung, Datenschutz oder einem Verweigerungsrecht nach US-Recht unterfallen. Auch berufsethisch stellt sich für den US-Anwalt die Frage des Umgangs mit solchen Daten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Metadaten nutzen, ohne die Gegenseite zu benachrichtigen.

In Florida gilt das andere Extrem: Die Gegenseite ist zu unterrichten, wenn solche Daten gefunden wurden, und die Verwertung ist untersagt. Die vereinheitlichende Zukunft steht vielleicht in den Sternen des neuen Bundesverfahrensrechts, das die elektronische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Gerichten des Bundes regelt:
If information is produced in discovery that is subject to a claim of privilege or protection as trial-preparation material, the party making the claim may notify any party that received the information of the claim and the basis for it. After being notified, a party must promptly return, sequester, or destroy the specified information and any copies it has and may not use or disclose the information until the claim is resolved. A receiving party may promptly present the information to the court under seal for a determination of the claim. If the receiving party disclosed the information before being notified, it must take reasonable steps to retrieve it. The producing party must preserve the information until the claim is resolved. Federal Rule of Civil Procedure 26(b)(5).
Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der möglicherweise umstrittenen Daten an das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Entscheidung sollte eine rasche, oder zumindest verbindliche, Abklärung der Verwertbarkeit herbeiführen. Natürlich ist die Bestimmung nicht auf Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten anwendbar. Jedoch kann sie die Rechtsentwicklung in den US-Staaten beeinflussen.


Donnerstag, den 28. Dez. 2006

Blogwerbung oder Rezension?  

.   Microsoft versendet schnelle Laptops mit Vista und AMD Turion 64x2-Chips an Blogger. Wie steht es um die Rezensionsethik? Damit niemand das Acer-Ferrari-Geschenk missversteht, gibt es eine Empfehlung:
Full disclosure--while I hope you will blog about your experience with the pc, you don't have to. Also, you are welcome to send the machine back to us after you are done playing with it, or you can give it away on your site, or you can keep it. My recommendation is that you give it away on your site. Laughing Squid, 27. Dezember 2006
Schleichwerbung oder rechtswidrige Beeinflussung sind nicht beabsichtigt. Ähnliches ist seit eh und je für Buch- oder Softwarerezensionen und Produktberichte üblich. Bei teueren Dingen wird das Produkt jedoch in der Regel als Leihgabe, nicht als Geschenk zugesandt.

Microsoft-Produkte auswerten ist meist solch eine Qual, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist. Scobleizer veröffentlicht weitere Auffassungen zur Rezensionsethik.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.