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Samstag, den 30. Dez. 2006

Saddam tot, Antrag moot  

.   Mit der vollzogenen Vollstreckung des Todesurteils am ehemaligen US-Allierten Saddam Hussein wird der heutige Eilantrag vermutlich für moot nach Art. 3 der Verfassung der USA erklärt.

Dem Verfahren vor dem United States District Court for the District of Columbia ist der justiziable Sachverhalt entzogen worden. Die dem Eilantrag zugrundeliegende Zivilklage kann nach amerikanischem Recht jedoch gegen den Nachlass des Diktators fortgeführt werden.


Samstag, den 30. Dez. 2006

Der Antrag in Sachen Saddam  

.   Der am 29. Dezember 2006 in Sachen In re: Saddam Hussein, Az. 1:05MS00566, gestellte Eilantrag vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht in Washington richtet sich nicht direkt gegen die Vereinigten Staaten, sondern bezieht sich allein auf die Zivilklage in Sachen Haider Aziz Al-Sayed Jassim Ali Rasheed v. Saddam Hussein et al., Az. 04-1862, vom 26. Oktober 2004.

Der Antrag wurde jedoch Robert Gates, dem US-Verteidigungsminister, sowie Condoleezza Rice, der Außenministerin, zugestellt. Der Antrag lautet auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Todesurteils gegen den Beklagten. Für den 4. Januar 2007 hatten die Vereinigten Staaten den Anwälten des Beklagten Saddam Hussein einen Termin eingeräumt, um die ihnen zugeleitete Zivilklage zu überreichen.

Die Vollstreckung der Todesstrafe würde nach der Antragsbegründung rechtsstaatsgrundsätze verletzen, weil sich Saddam Hussein nach einer Vollstreckung der Strafe nicht mehr gegen die Zivilklage verteidigen könnte. Dem Antrag liegen Anlagen mit zustellungs- und immunitätsrechtlichen Darlegungen an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.