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Samstag, den 06. Jan. 2007

Zustellung der Topfklage  

.   Schummelte der Anwalt bei der Klagezustellung? Ein Professor seiner Uni stellt diese Frage in den Raum, als er beschreibt, wie man leicht an eine Viertelmillion kommt. Der Anwalt war wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, doch im Fall Alan C. Cruz v. Fagor America, Inc., Az. D048064, verließ sich das Gericht auf seine Bestätigung, dass die Zustellung an die Beklagte, die US-Tochter einer ausländischen Herstellerin, erfolgt war.

Der Kläger verbrannte sich an einem Kochtopf, verlangte Schadensersatz, erhielt ein Angebot von $5000, klagte auf mehr und erwirkte ein Versäumnisurteil über eine Viertelmillion Dollar. Die Beklagte ließ die Widerspruchsfrist von sechs Monaten verstreichen und beantragte die Aufhebung des Urteils erst nach Beginn der Zwangsvollstreckung.

Sie beruft sich auf die Nichtzustellung der Klage. Dem tritt der Kläger mit der Bescheinigung seines Anwalts entgegen, die Post habe auf dem Rückschein den Zustellungsempfang schriftlich bestätigt. Zwar war das Zustellungsschreiben als eine andere Person bei der Beklagten gerichtet als die Unterschrift ausweist, doch gibt sich das Berufungsgericht in Kalifornien am 3. Januar 2007 damit zufrieden.

In der lesenswerten Urteilsbegründung zeigt das Gericht verschiedene Faktoren auf, die die Beklagte hätten obsiegen lassen können, jedoch nicht vorgetragen waren. Die Tatsache, dass der Kochtopf von einem ausländischen Hersteller stammt, wird bei der Frage der Produkthaftung nach US-Recht nicht ausführlich gewürdigt. Die Zustellung ins Ausland hätte unter Umständen für den Klägeranwalt noch einfacher sein können, vgl. Horlick / Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 458 (Feb. 1982).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.