Schutz der Diplomatie siegt
CK • Washington. Ein US-Angriff auf ein Konsulat scheint unvereinbar mit dem Schutz, den US-Gerichte in Washington Konsulaten und Botschaften gewähren. Der Angriff im Irak in Irbil am 11. Januar 2007 soll ein ehemaliges Konsulat betroffen haben, das seinen besonderen Status verloren hatte. Ist das eine Schutzbehauptung der Angreifer?
In Washington, DC gibt es immer wieder ehemalige Botschafts- und Konsulargebäude, deren Status das Außenministerium und die Stadtverwaltung des Nicht-Staats Washington verteidigen, selbst wenn der ausländische Staat seine Anwesen vernachlässigt.
Wenn Diplomaten ausgewiesen oder die diplomatischen Beziehungen abgebrochen werden, ist nicht immer sichergestellt, dass eine Vertretung durch die Botschaft eines Drittstaats, manchmal unter Einsatz einer sogenannten Interest Section, verlassene Gebäude des vertretenen Staates wie die eigenen versorgt. Bei einem armen oder in einen Bürgerkrieg verstrickten Staat ist es oft um die Wartung der Anwesen besonders schlecht gestellt. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass ein verlassenes Botschaftsanwesen seinen Sonderstatus verlieren muss.
Noch am 19. Mai 2006 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen FG Hemisphere Associates, LLC v. Democratic Republic of Congo, Az. 05-7098, zugunsten des ausländischen Staates entschieden. Die Klägerin wollte in Gebäude der Republik mit der Behauptung vollstrecken, sie seien lediglich ehemalige Botschaftsgebäude.
Die Republik habe sie nicht im Sinne der Wiener Übereinkunft und des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1609, als property in the United States of a foreign state genutzt. Sie seien von ehemaligem, entlassenem Diplomaten, dem Ex-Botschafter und dem Ex-Militärattaché, bewohnt worden, was auf einen gewerblichen Zweck hinweise, gleich ob die Republik für die Benutzung unvergütet blieb oder einen Mietzins erzielt hätte. Daher seien die Gebäude im diplomatischen Sinne schutzlos.
Das Gericht unternahm besondere Anstrengungen, um der Republik die Wiedereinsetzung aus Gründen der Diplomatie zu gewähren, obwohl das Völkerrecht nicht viel hergab und die Republik im vorangegangenen Schiedsverfahren ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und auch im Vollsteckungsverfahren alle Fristen verstreichen ließ.
Das Gericht ließ sich schließlich einerseits von Faktoren überzeugen, die einem Staat eigen sind, wie Bürgerkrieg und Chaos in der Verwaltung, sowie andererseits Hindernissen, die jeden treffen: Fehlende Übersetzung, für die Frist zu lange Kurierwege. Zudem hatte die Republik hinreichend dargelegt, dass sie aus Gründen der Staatenimmunität auch materiell die Vollstreckung in die Anwesen verhindern darf. Das Gericht verweist auf den Präzedenzfall Princz v. Federal Republic of Germany, 25 F3d. 1166, 1171 (DC Cir. 1994) zur Beweislast, die nach der hier zu gewährenden Wiedersetzung die Republik trifft.
Für die Republik verwendete sich auch das Bundesjustizministerium, das Justice Department in Washington, als Amicus Curiae, also als beratender Freund des Gerichts, und nicht als Partei. Es legte dem Gericht besonders schlagkräftige Argumente zum Schutz der Republik vor. Besondere Anstrengungen legten die Bundesministerien auch zum Schutz der libyschen Gebäude an den Tag, als die diplomatischen Beziehungen abgebrochen waren.
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