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Mittwoch, den 17. Jan. 2007

US-Markenschutz für deutsche Ware

 
.   Der Markenschutz in den USA wirkt territorial, wie auch sonst in der Welt. Doch darf ihn auch der Europäer beanspruchen, der eine Ware oder Dienstleistung in den USA anbietet. Das deutsche Produkt mit seiner Marke kann also auf die gleiche markengeschützte Weise in den USA vertrieben werden. Die einfachste und billigste Methode der Anmeldung scheint immer noch die direkte Anmeldung beim Markenamt in den USA zu sein.

Zwar haben sich die USA dem internationalen WIPO-Verfahren angeschlossen. Das erlaubt die US-Anmeldung einer Marke zusammen mit einer ausländischen Anmeldung. Das Verfahren dauert jedoch länger, ist teurer und führt immer wieder zu Schwierigkeiten, die weiteren Aufwand in den USA auslösen. Die Kosten der anwaltlichen Ergänzung oder Korrektur in den USA übersteigen dabei regelmäßig die der direkten US-Anmeldung.

Irgendwann wird der Harmonisierungsprozess zwischen den Markenämtern der USA und dem Rest der Welt abgeschlossen sein. Auch dann wird noch zu berücksichtigen bleiben, dass Marken in den USA auf drei Ebenen bestehen: Der Anmeldung nach Bundesrecht, der Anmeldung nach einzelstaatlichem Recht und der Nichtanmeldung und Nutzung nach Common Law. Vermutlich wird bei der Einschätzung der daraus resultierenden Rechtsfragen und Markenverletzungen auch die beste WIPO-Harmonisierung nicht weiterhelfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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