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Mittwoch, den 17. Jan. 2007

US-Markenschutz für deutsche Ware  

.   Der Markenschutz in den USA wirkt territorial, wie auch sonst in der Welt. Doch darf ihn auch der Europäer beanspruchen, der eine Ware oder Dienstleistung in den USA anbietet. Das deutsche Produkt mit seiner Marke kann also auf die gleiche markengeschützte Weise in den USA vertrieben werden. Die einfachste und billigste Methode der Anmeldung scheint immer noch die direkte Anmeldung beim Markenamt in den USA zu sein.

Zwar haben sich die USA dem internationalen WIPO-Verfahren angeschlossen. Das erlaubt die US-Anmeldung einer Marke zusammen mit einer ausländischen Anmeldung. Das Verfahren dauert jedoch länger, ist teurer und führt immer wieder zu Schwierigkeiten, die weiteren Aufwand in den USA auslösen. Die Kosten der anwaltlichen Ergänzung oder Korrektur in den USA übersteigen dabei regelmäßig die der direkten US-Anmeldung.

Irgendwann wird der Harmonisierungsprozess zwischen den Markenämtern der USA und dem Rest der Welt abgeschlossen sein. Auch dann wird noch zu berücksichtigen bleiben, dass Marken in den USA auf drei Ebenen bestehen: Der Anmeldung nach Bundesrecht, der Anmeldung nach einzelstaatlichem Recht und der Nichtanmeldung und Nutzung nach Common Law. Vermutlich wird bei der Einschätzung der daraus resultierenden Rechtsfragen und Markenverletzungen auch die beste WIPO-Harmonisierung nicht weiterhelfen.


Mittwoch, den 17. Jan. 2007

Geträumte Honorarteilung  

.   Fünf Jahre lang arbeitete die frischgebackene Anwältin Anne-Marie Kagy für ihren Kollegen Steven Perles an zwei Fällen gegen den Iran, die ihm ein Millionenerfolgshonorar einbrachten. Ohne eine schriftliche Vereinbarung beansprucht sie davon ein Drittel. Beide gewinnen in der ersten Instanz. Das Gericht spricht ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für einen Fall das Drittel in Höhe von $1,3 Mio. zu und weist den Rest der Klage - außer einem Stundenhonorar - wegen eines fehlenden Vertrages ab.

Am 16. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Steven R. Perles et al. v. Anne-Marie Kagy, Az. 05-7077, in der Frage der Honorarteilung gegen Kagy. Anfangs hatte sie für Perles an Nazi-Verfahren für $50 pro Stunde gearbeitet, gelegentlich in Nazi-Wiedergutmachungs-Verwaltungsverfahren auch für ein Drittel seiner gesetzlichen Gebühr.

Als ihr Chef einen Terrorismusfall gegen den Iran annahm, bearbeitete sie ihn und legte Perles den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung vor, die ihr ein Drittel seines Erfolgshonorars zusprach. Er lehnte den Entwurf ab und soll Kagy einen höheren Stundensatz versprochen haben. Sie bearbeitete auch seinen zweiten Fall gegen den Iran. Als sie weiter nur $50 erhielt und Perles die Erfolgshonorare nicht mit ihr teilte, verließ sie ihn.

Weil Kagy auf ihrer Forderung beharrte, erhob Perles eine negative Feststellungsklage. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia stellte fest, dass die Vertragsvoraussetzungen nach dem Recht der Hauptstadt fehlen: (1) Intention of the parties to be bound; and (2) agreement as to all material terms, aaO 7. Die Beweislast fällt auf die einen Vertrag behauptende Partei. Ihr konnte Kagy nicht genügen, wie das Gericht im Rahmen seiner ausführlichen, faktenintensiven Subsumtion erklärt. Neben dem unbewiesenen Bindungswillen fehlte die Vereinbarung über Dauer, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.