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Sonntag, den 21. Jan. 2007

Bundesrecht bricht Landesrecht?

 
.   Den Staaten obliegt die vorrangige Gesetzgebungsgewalt für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Bürger, bestätigte der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC schon 1996 im Fall Medtronic v. Lohr, 518 US 470. Im Gesundheitswesen hat der Bund gesetzgeberisch eingegriffen, sodass das einzelstaatliche Recht als Ausnahme beim Betrug im Bundesaufsichtsverfahren, fraud-on-the-FDA, wirkt, wie der Präzedenzfall Buckman Co. v. Plaintiff's Legal Comm., 531 US 341 (2001), erklärte.

Hersteller fühlen sich in der Regel beim Bund gut aufgehoben. Die Kläger im Fall Caesar Desiona et al. v. Warner-Lambert & Co. et al., Az. 05-1705, ziehen hingegen die Anwendung einzelstaatlichen Rechts vor, das ihnen als Sahnehäubchen Strafschadensersatz, punitive Damages, gewähren kann.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erörtert am 18. Januar 2007 im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsrecht für Pharmaerzeugnisse die Abwägung der Merkmale der Vermutung, dass nach der Bundesverfassung einzelstaatlichem Recht der Vorrang gilt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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