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Montag, den 22. Jan. 2007

Kandidat tot, Akte beim CIA?  

.   Kann Paul Wolf vom CIA Akten über den Mord am Präsidentschaftskandidaten fordern? Die gesetzlichen Ausnahmen vom Recht des Staates, Unterlagen dem Bürger nicht freizugeben, sind eng auszulegen, vgl. United States Department of Justice v. Julian, 486 US 1 (1988). Bezieht sich die FOIA-Ausnahme auf die Sicherheit der Nation, muss der Verweigerungsgrund nur plausibel dargelegt werden.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, erklärt in Sachen Paul Wolf v. Central Intelligency Agency and Federal Bureau of Investigation, Az. 05-5394, am 16. Januar 2007, ob die plausibel dargelegte Ausnahme greift, wenn der Staat die Existenz von Unterlagen einmal bestätigt hat. Hier gab es eine Stellungnahme des CIA gegenüber dem Kongress im Jahre 1948 über die Unruhen in Bogotá.

Einen Versuch, defensiv die Grenzen der staatlichen Offenlegungspflicht zum wirtschaftlichen Vorteil im Beschaffungswesen zu nutzen, zeigt das Urteil in Sachen R & W Flammann GmbH v. United States, Az. 03-5014, des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks, United States Court of Appeals for the Federal Circuit, vom 7. August 2003 auf. Damals wurde ein deutscher Lieferant durch eine selektive Offenlegung von Vertragsbedingungen durch die US-Armee geschädigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.