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Dienstag, den 23. Jan. 2007

Live im Kongress

 
.   Neue Ideen für die Gesetzgeber? Umsetzung der Clinton-Pläne für eine Krankenversicherung? Hauptsächlich Rechtfertigung für Überwachung der Bürger und den Marsch auf Bagdad. Bush hält gerade seine nach Art.2(3) der Verfassung vorgeschriebene State of the Union-Ansprache im Repräsentantenhaus, seine zweite wichtige Amtshandlung diese Woche nach seinem gestrigen Aufruf an Abtreibungsgegner, ihren Kampf auszudehnen. Der Empfang im Kongress ist kühler als auf der National Mall, wo er mit Applaus überschüttet wurde.



Nur mit Pass

 
.   Ab heute können Amerikaner zwar visumsfrei in die USA einreisen, aber sie brauchen einen Pass. Das war nicht jedem klar. Daher wurde so mancher US-Bürger bei der Rückkehr verpflichtet, sich alsbald einen Pass zuzulegen. Rausgehalten hat der Immigration Service kulanterweise niemanden, der mindestens einen Führerschein vorlegen konnte.



Freedom gleich Freiheit?

 
KR/MM - Washington.   Differenzen in der transatlantischen Politik resultieren oft aus einem unterschiedlichen Grundverständnis des Begriffs Freedom. Dies ist der Tenor des Workshops Freedom - an American View and a German Response vom 19. Januar 2007, zu dem die Friedrich Naumann Stiftung Professor Dr. Stephen Kalberg von der Boston University und Rüdiger Lentz von der Deutschen Welle Washington D.C. als Gastredner eingeladen hatte.

Kalberg sieht die Ursache dafür in der unterschiedlichen Wertevorstellung. Obwohl sich die Amerikaner selbst gerne als self-reliant, heroic Individuals sehen, leiten sie doch die ihre Freiheit definierenden Werte von der Solidargemeinschaft, von civic Associations, ab. Die daraus resultierende freiheitsliebende, hemdsärmelige Lebenseinstellung stoße jedoch bei den risikoscheuen Deutschen auf Skepsis, da sie der wurzelhaften Verflechtung und Eingliederung in den caring State, der ihnen soziale Sicherheit bietet, nichts Negatives abgewinnen können.

Lentz hingegen machte die historische Entwicklung Deutschlands für das abweichende Verständnis verantwortlich, da für die Definition von Freedom meist ein bloßer Vergleich mit dem Osten maßgeblich gewesen ist. Im Übrigen sei bereits zu Zeiten von Sturm und Drang der Ruf nach Freiheit stets subtil in der Literatur und auf der Bühne laut geworden, jedoch selten kämpferisch auf der Straße.

Die insgesamt von viel Pathos und amerikanischem Patriotismus getragenen Vorträge sorgten insbesondere bei den amerikanischen Zuhörern für eine angeregte Diskussion. Unfreiwillig zutreffend erschien daher die von Lentz in einem anderen Kontext geäußerte Feststellung: There is no freedom without conflict.



Befangener Schiedsrichter?

 
.   Die Erstattung von $1,5 Mio. Anwaltsgebühren sprach der Schiedsrichter der Beklagten zu, wies die Klage wegen Software-Vertragsverletzung ab und gewährte der Beklagten auf ihre Widerklage $11.000. Die Klägerin prüfte nun den Schiedsrichter und stellte fest, dass er vor vielen Jahren in seiner ehemaligen Kanzlei nominell, doch nicht aktiv dieselbe Partei - die von sieben Kanzleien vertreten wurde - wie die Kanzlei der Beklagten vertreten hatte.

Die Klägerin beantragte vor dem ordentlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Parteilichkeit des Schiedsrichters. Weder das Gericht noch das Berufungsgericht konnten einen Verfahrensfehler feststellen. In Sachen Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, bestätigte am 18. Januar 2007 der große Senat der Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks diese Urteile.

Der Federal Arbitration Act spricht in 9 USC §10(a)(2) von evident Partiality or Corruption als Aufhebungsgründen. Legen Schiedsrichter wesentliche Fakten nicht offen, ist auf eine Befangenheit, Bias, zu schließen. Schiedsrichter gelten jedoch nicht als voreingenommen, wenn ihr Verhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten trivial ist. Der Senat vergleicht die Präzedenzfälle mit dem Sachverhalt und entscheidet, dass hier die verschwiegene Beziehung zum Trivialsten zählt und keine Aufhebung rechtfertigt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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