Kalberg sieht die Ursache dafür in der unterschiedlichen Wertevorstellung. Obwohl sich die Amerikaner selbst gerne als self-reliant, heroic Individuals sehen, leiten sie doch die ihre Freiheit definierenden Werte von der Solidargemeinschaft, von civic Associations, ab. Die daraus resultierende freiheitsliebende, hemdsärmelige Lebenseinstellung stoße jedoch bei den risikoscheuen Deutschen auf Skepsis, da sie der wurzelhaften Verflechtung und Eingliederung in den caring State, der ihnen soziale Sicherheit bietet, nichts Negatives abgewinnen können.
Lentz hingegen machte die historische Entwicklung Deutschlands für das abweichende Verständnis verantwortlich, da für die Definition von Freedom meist ein bloßer Vergleich mit dem Osten maßgeblich gewesen ist. Im Übrigen sei bereits zu Zeiten von Sturm und Drang der Ruf nach Freiheit stets subtil in der Literatur und auf der Bühne laut geworden, jedoch selten kämpferisch auf der Straße.
Die insgesamt von viel Pathos und amerikanischem Patriotismus getragenen Vorträge sorgten insbesondere bei den amerikanischen Zuhörern für eine angeregte Diskussion. Unfreiwillig zutreffend erschien daher die von Lentz in einem anderen Kontext geäußerte Feststellung: There is no freedom without conflict.
Die Klägerin beantragte vor dem ordentlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Parteilichkeit des Schiedsrichters. Weder das Gericht noch das Berufungsgericht konnten einen Verfahrensfehler feststellen. In Sachen Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, bestätigte am 18. Januar 2007 der große Senat der Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks diese Urteile.
Der Federal Arbitration Act spricht in 9 USC §10(a)(2) von evident Partiality or Corruption als Aufhebungsgründen. Legen Schiedsrichter wesentliche Fakten nicht offen, ist auf eine Befangenheit, Bias, zu schließen. Schiedsrichter gelten jedoch nicht als voreingenommen, wenn ihr Verhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten trivial ist. Der Senat vergleicht die Präzedenzfälle mit dem Sachverhalt und entscheidet, dass hier die verschwiegene Beziehung zum Trivialsten zählt und keine Aufhebung rechtfertigt. Aufhebung Schiedsspruch Arbitration Schiedsgericht
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.