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Donnerstag, den 25. Jan. 2007

Marke fällt trotz Verwendung

 
.   Auch nachdem eine Marke registriert ist, kann sie noch vom Inhaber einer älteren, nichteingetragenen Marke angegriffen werden. Der Inhaber der älteren Marke muss seine Common Law-Marke nur benutzt haben. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Nutzung rechtmäßig sein. In Sachen CreAgric, Inc. v. USANA Health Sciences, Inc., Az. 05-15305, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 16. Januar 2007, dass der Rechtmäßigkeit die Verwendung mit einer rechtswidrigen Etikettierung nach dem Food, Drug and Cosmetics Act entgegensteht.



Auf nach Kuba!

 
.   Kuba ist Bush ein Dorn im Auge, und auf den Dorn klopft nun der Kongress. Er will Amerikaner dorthin reisen lassen. Der Gesetzesentwurf Export Freedom to Cuba Act of 2007 verpflichtet den Präsidenten zum Widerruf von Finanz- und Handelskontrollbestimmungen für amerikanische Kuba-Besucher.

Der Entwurf erfasst neben Bürgern der USA auch Aufenthaltsberechtigte mit der so genannten Green Card. Die neuen Bestimmungen darf der Präsident nur im Kriegsfall oder vergleichbarer Lage aussetzen.

Der Entwurf bestimmt ausdrücklich, dass er in seinem Anwendungsbereich §102(h) des Cuban Liberty and Democratic (Libertad) Solidarity Act of 1996, 22 USC §6032(h), sowie §910(b) des Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act of 2000, 22 USC §7209(b), außer Kraft setzt.

Das schränkt den Spielraum von Bush erheblich ein. Neben den Aktivitäten des Weißen Hauses im Rahmen von executive Orders wären die Export- und Finanzkontrollinstrumente von OFAC im Schatzamt und der Handels-, Außen- und Verteidigungsministerien betroffen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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