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Sonntag, den 28. Jan. 2007

Elektrisierte Signatur  

.   Sauber, ordentlich und mit Muße setzt der Amerikaner seine Unterschrift auf Schecks und sonstige Dokumente. Der Europäer hingegen wirkt in seinen Augen elektrisiert: Ein rascher Schwung, fertig.

Der Amerikaner ist verblüfft. Soll das ein Witz sein? Meint es der Europäer mit dem Vertrag nicht ernst? Wir haben in good Faith ein halbes Jahr verhandelt, sind hin- und hergeflogen, und nun so etwas!

Als Rechtsanwalt muss man dann den US-Mandanten trösten: So machen die das in Europa. Und stellen Sie sich vor, Schecks kennen viele dort auch nicht mehr. Seien Sie froh, dass er nicht mit grüner Tinte unterzeichnet hat.

Die Unterschiede bleiben gewaltig. Schauen Sie sich einmal die elektronische Signatur an. Dort besteht sie aus Bits und Bytes. Hier sieht die elektronische Signatur, beispielsweise beim Markenamt, so aus: /Vorname Nachname/. Schon lustig. Und so ganz anders als im Gesetz, dem Electronic Signatures and National Commerce Act.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.