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Dienstag, den 06. Febr. 2007


Schlagloch - na und?

 
.   Es gibt viele Gründe, warum dem Verkehrsrecht in den USA keine sonderliche Rolle zukommt. Da das Recht von Staat zu Staat zu unterschiedlich ist, gibt es keine landesweite, aufklärende Medienberichterstattung, die zu Besserwissen oder Gier animiert. Klagen ist, von den billigen Gerichtskosten abgesehen, teuer und lohnt höchstens bei ungewöhnlichen Schadensereignissen. Matratzengroße Schlaglöcher ist man gewohnt und nimmt sie hin, denn allgemein gilt der Spruch: You can't sue City Hall.

Auch in Sachen Estate of Dolores Walters et al. v. United States of America, Az. 06-2705, bewies sich die Wahrheit dieser alten Weisheit, obwohl sich die Klage nicht gegen die Stadt, sondern den Bund richtete.

Vertreten durch das Bundesindianeramt hatte der Bund Straßen im Sioux-Indianer-Reservat in South Dakota verwahrlosen lassen, was mehrere Unfälle auslöste. Ihm bescheinigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 29. Januar 2007, dass er sein Ermessen bei der Geltendmachung seiner Immunität gegen Klagen nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346, 2671-2680, ausüben darf. Er haftet also nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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