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Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Mit 55 ins Büro  

.   Glitzernde Kristalle verschönern den Morgen, doch heute kommt man mit 55 mph ins Büro. Die Verwaltungsbehörden der regionalen Rechtskreise haben nämlich beschlossen, wegen 5 Zentimeter Puderschnee Schulen, Verwaltungen und andere öffentliche Institution später zu öffnen. Das macht die Straßen nicht schnee-, sondern fast verkehrsfrei. Der Bund sah nach oben, entdeckte herrlichen Sonnenschein und befahl seine Diener ins Amt. Kanzleien haben sich ebenfalls nicht abschrecken lassen, und so genießt die Hauptstadt der USA den ersten Schnee.


Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Schlagloch - na und?  

.   Es gibt viele Gründe, warum dem Verkehrsrecht in den USA keine sonderliche Rolle zukommt. Da das Recht von Staat zu Staat zu unterschiedlich ist, gibt es keine landesweite, aufklärende Medienberichterstattung, die zu Besserwissen oder Gier animiert. Klagen ist, von den billigen Gerichtskosten abgesehen, teuer und lohnt höchstens bei ungewöhnlichen Schadensereignissen. Matratzengroße Schlaglöcher ist man gewohnt und nimmt sie hin, denn allgemein gilt der Spruch: You can't sue City Hall.

Auch in Sachen Estate of Dolores Walters et al. v. United States of America, Az. 06-2705, bewies sich die Wahrheit dieser alten Weisheit, obwohl sich die Klage nicht gegen die Stadt, sondern den Bund richtete.

Vertreten durch das Bundesindianeramt hatte der Bund Straßen im Sioux-Indianer-Reservat in South Dakota verwahrlosen lassen, was mehrere Unfälle auslöste. Ihm bescheinigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 29. Januar 2007, dass er sein Ermessen bei der Geltendmachung seiner Immunität gegen Klagen nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346, 2671-2680, ausüben darf. Er haftet also nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.