• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 12. Febr. 2007

Anwaltsgeheimnis verloren  

.   Syndikus, nach einer Selbstanzeige beschuldigter Geschäftsführer und dessen Rechtsanwalt besprechen die Strafanschuldigung. Darf der Syndikus von der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren vernommen werden? Am 9. Februar 2007 verneinte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Frage, ob wie vom Angeklagten behauptet das Anwaltsgeheimnis diese Besprechung erfasst, in Sachen In re: Grand Jury, Az. 05-3126. Die besonderen Umstände des Falles deuten durch einen Anscheinsbeweis hinreichend auf eine Kollusion des Syndikus mit dem Geschäftsführer bei den strafrechtlich erheblichen Handlungen hin, die als Furtherance of a Crime, Fraud, or other Misconduct eine Ausnahme zum Anwaltsgeheimnis bildet, aaO 9. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Hausjuristen entfällt.


Montag, den 12. Febr. 2007

25 Jahre, 1. Tag  

.   25 Jahre nach der Klage beginnt der erste Verhandlungstag im Trial. Klage, Erwiderung, dann Motions Practice mit jurisdictional Discovery. Auf die Ermittlung der Zuständigkeit - oder ihres Fehlens aus Immunitäts- und Souveränitätsgründen - folgte die materielle Discovery. Zwischendurch ging der Fall mehrfach in die höheren Instanzen. Seit 1982 ein intensiver Prozess. Heute also die erste Verhandlung im Trial, der Krönung des Verfahrens, den 95% aller Prozesse gar nicht erleben. Soeben haben Associates und Assistants einige Wagenladungen Akten zum Bundesgericht gefahren. In 25 Minuten wird es Ernst.


Montag, den 12. Febr. 2007

Datenschutz am Arbeitsplatz  

.   Ein wenig Datenschutz kann am Arbeitsplatz für persönliche Arbeitnehmerdaten gelten, bestimmte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen USA v. Ziegler, Az. 05-30177, am 30. Januar 2007. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist äußerst faktenabhängig. Der Arbeitnehmer darf beim passwortgeschützten Dienst-Computer in einem verschließbaren Raum mit mehr Schutz im Verhältnis zum Arbeitgeber und Strafverfolgungsbehörden rechnen als bei einem jedermann zugänglichen Rechner.

Dasselbe Gericht im Westen der USA hatte im Sommer 2006 die arbeitnehmerseitige Hoffnung auf einen verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre bei der Benutzung eines PCs am Arbeitsplatz zerstört. Die verfassungs- und gewohnheitsrechtlichen Formen des Datenschutzes werden als Expectation of Privacy bei Fehlen einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für einen Datenschutz herangezogen.

Nach dem neuen Urteil hängt der Schutz privater Arbeitnehmerdaten - beispielsweise persönliche EMail - von Richtlinien ab, die Arbeitgeber für die PC-Nutzung erlassen. Diese dürfen auch ein uneingeschränktes Zugangsrecht des Arbeitgebers vorsehen, welches mit ihrer wirksamen Verkündung effektiv die Schutzerwartung eines Arbeitnehmers negiert. Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Schutz privater Angelegenheiten auf dem Dienst-PC besteht somit nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.