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Donnerstag, den 15. Febr. 2007

Versicherer hat es satt

 
.   State Farm hat sich knüppeln lassen und buckeln müssen. Jetzt hat der Versicherer diese Behandlung satt. Der Strohhalm, der ihm den Rücken brach, ist das neueste Katrina-Urteil aus Mississippi. Trotz klaren Sachverständigengutachten zum von der Police nicht gedeckten Schadensauslöser legte das Gericht den Versicherungsvertrag so aus, dass State Farm für Hurrikanschäden haften muss.

Zudem bürdete Richter Senter vom United States District Court, Southern Distict of Mississippi, im Fall Broussard v. State Farm, Az. 1:06CV5, vom 17. Januar 2007, dem Versicherer einen Strafschadensersatz, punitive Damages, von $2,5 Mio. auf.

Am 14. Februar 2007 meldete State Farm der Versicherungsaufsicht von Mississippi, dass sich dieser Staat doch selbst versichern soll. State Farm mache nicht mehr mit. 98% aller Katrina-Schadensfälle seien bereits abgewickelt. State Farm verlasse den Staat angesichts einer Rechtsordnung, die keine Rechtssicherheit biete, sondern Verträge auf den Kopf stelle.

Zum Missbrauch des amerikanischen Rechtswesens trug beim Hurrikan Katrina auch ein Aufpeitschen der Öffentlichkeit - und damit der potentiellen Geschworenen - durch Politiker, auf Erfolgsbasis arbeitende Anwälte und Medien bei, die die US-Versicherer schon verteufelten, bevor die Schäden überhaupt erfasst waren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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