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Samstag, den 17. Febr. 2007

Schiedsklausel begünstigt Dritte

 
.   Sammelkläger verklagten Kreditkartenfirmen und wurden an das Schiedsgericht verwiesen, weil die Kreditverträge wirksame Schiedsklauseln enthalten. Nun verklagen sie weitere Firmen wegen desselben Sachverhalts, und das Gericht stellte auf Antrag der Beklagten fest, dass die Schiedsklausel aus den anderen Verträgen auch hier wirkt.

Nach dem equitable Estoppel-Grundsatz sind die Sachverhalte so untrennbar miteinander verbunden, dass die Klausel nach dem Federal Arbitration Act auch wirkt, wenn die neuen Beklagten in ihren Verträgen keine Schiedsklausel mit den Klägern vereinbarten, bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 13. Februar 2007 in Sachen Robert Ross et al. v. American Express Company et al., Az. 06-4598.



Charbucks verwässert?

 
.   Die Marke Starbucks kann von der konkurrierenden Marke Charbucks verwässert werden, urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 15. Februar 2007 in Sachen Starbucks Corporation v. Wolfe's Borough Coffee, Inc., Az. 06-0435, nachdem das Untergericht die Ansprüche der Klägerin nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, dem gewohnheitsrechtlichen Wettbewerbsrecht, dem Bundesmarkenverwässerungsgesetz, Federal Trademark Dilution Act und dem New Yorker Handelsrecht abwies und der Kongress anschließend den FTDA in 15 USC §1125(c) so änderte, dass berühmten Marken zusätzlicher Schutz zusteht. Das Gericht wies den Fall an die erste Instanz mit der Anweisung zurück, die Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Nach ihr reicht die Verwässerungsgefahr für eine Verurteilung aus. Das alte Recht wurde im Victoria Secret-Fall, 537 US 418 (2003), so ausgelegt, dass eine Verwässerung bewiesen sein muss.



Frau Marshalls Testament

 
.   Das in den Medien vielbeachtete Testament der Frau Vickie Lynn Marshall vom 30. Juli 2001 hat Findlaw veröffentlicht. Artikel 6.1 sieht vor, dass Begünstigte, die das Testament anfechten, von ihrem Erbteil oder Vermächtnis ausgeschlossen werden. Als anwendbares Recht wird in Artikel 4.4 das Recht von Kalifornien gewählt. Der Nachlass wird an den Rechtsanwalt Howard Stern, der auch als Nachlassabwickler, Executor, eingesetzt wird, mit der Bedingung ausgeschüttet, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und an Frau Marshalls Kinder bis zu ihrem 35. Lebensjahr schrittweise auszukehren. Die kürzlich Verschiedene mit den Decknamen A.N. Smith, V.L. Smith und V.L. Hogan hatte am 1. Mai 2006 einen Sieg vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC errungen, der die Kompetenz der Bundesgerichte im Erbrecht erweitert.



Mindestlohn $7,25?

 
.   In die Kalkulation einer Niederlassung in den USA fließen auch die Personalkosten ein. Eine wesentliche Änderung ist die geplante Anhebung des Mindestlohns, der nach Vorstellungen des Kongresses von $5,15 in zwei Jahren schrittweise auf $7,25 steigen soll.

In den Ballungszentren der Vereinigten Staaten spielt der Mindeststundenlohn meist keine Rolle, da die Gehälter dort bedeutend höher angesiedelt sind. Am 16. Februar 2007 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzesentwurf, Bill, zu, der in ähnlicher Fassung bereits im Senat angenommen wurde.

Dem geplanten Anstieg wird eine Steuerentlastung für Kleinunternehmen gegenübergestellt. Die Steuerentlastung ist in beiden Häusern unterschiedlich geregelt. Erst wenn diese Unterschiede ausgeglichen sind, kann das Gesetz verabschiedet werden. Die Senatsfassung sieht eine intensivere Besteuerung von hochbezahlten Arbeitskräften vor, um die entstehende Steuerlücke zu schließen.

In derselben Sitzung erörterte das Repräsentantenhaus auch den Entwurf H.R. 556, der Investititonen in den USA weiter einschränken kann. Mit dem National Security Foreign Investment Reform and Strengthened Transparency Act of 2007 wird die CFIUS-Kontrolle ausländischer wirtschaftlichen Aktivitäten in den USA verschärft. Auslöser für diese Bill war der im vergangenen Jahr angekündigte Erwerb von Hafenbetreibern duch Anleger aus Dubai.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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