CK • Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks beurteilte am 13. Februar 2007 die rechtmäßige Aufgabe eines Geschäftszweigs. 3M kündigte ihre Verträge mit Hintergrundmusikanbietern, darunter der Klägerin, deren Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah, welche 3M einhielt. Die Klägerin vertrieb die Musik und Musikgeräte der Beklagten, hatte erhebliche Investitionen in den Vertrieb gesteckt und machte klageweise Ansprüche aus Vertrags- und Franchiserechtsverletzungen sowie billigkeitsrechtlicher Kostenerstattung geltend.
Noch bevor der Fall zur Subsumtion an die Geschworenen, Jury, ging, wies das Gericht die Klage mit dem Mittel des Summary Judgment nach Rule 56(c) des Bundesprozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, ab, bei dem die für die unterliegende Seiten günstigste Beweis- und Rechtslage angenommen wird und eine weitere Beweisprüfung keine weitere Klärung bringen kann. Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im Sinne des Präzedenzfalls Waldrige v. American Hoechst Corporation,, 24 F3d 918 (1994), bei Urteilserlass kein Streit über die Beweislage mehr bestand.
Materiell war zu beurteilen, ob die einseitige Kündigung des Vertrags zulässig war. Mittels einer Vertragsauslegung bestimmte das Gericht, dass der Vertrag konkret 3Ms Aufgabe des Geschäftszweigs mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah. Eine Kündigungsfrist wäre sinnlos, wenn die Klägerin behaupte, der Ausstieg sei zustimmungspflichtig. Anhand der Vertragsauslegungsregeln gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass mit der Fristenregelung eine einseitige Kündigung beabsichtigt und zudem rechtmäßig erfolgt war.
Das 23-seitige Urteil in Sachen Sound of Music Co. v. Minnesota Mining and Manufacturing Co., Az. 05-4109, stellt eine lesenswerte Einführung in Fragen der Kündigung von Vertriebsverträgen dar und zeigt anschaulich, mit welchen Argumenten vermeintliche Ausgleichsansprüche auch nach einer rechtmäßigen Kündigung verfolgt werden. Handelsvertreter Ausgleichsanspruch Vertragsbruch USA