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Sonntag, den 18. Febr. 2007

Versicherer: Faxspam-Haftung  

.   Die Rechtsprechung in den USA zur Frage, ob Versicherer Deckungsschutz gewähren müssen, wenn Versicherte wegen Faxspams verklagt werden, bleibt uneinheitlich. In Sachen Myron Corporation v. Atlantic Mutual Insurance Corporation, Az. BER-L-5539-06, lautet die Antwort ja.

In Sachen ACS Systems, Inc. v. St. Paul Fire and Marine Insurance Company, Az. B181837, lautet sie nein. Das erste Urteil vom 22. Januar 2007 stammt aus New Jersey; das zweite vom 29. Januar 2007 aus Kalifornien.

Beide Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Versicherungsverträgen und demselben bundesrechtlichen Spamverbot. Unterschiedlich sind die Ausgestaltungen der Privatsphäre und des Datenschutzes nach einzelstaatlichem Privacy-Recht, das gewohnheitsrechtliche Merkmale sowie verfassungsrechtliche Elemente aufweist.

Vergleichbare Fallkonstellationen vor den Bundesgerichten belegen eine Spaltung auch zwischen den Berufungsbezirken, Circuits. Sie greifen auf die selben Rechtsgrundlagen zurück. Versicherungen ist zu empfehlen, das Wording ihrer Policen so zu formulieren, dass sie für Fax-Spam zumindest zwischen den vier Hauptvarianten im Bermuda-Dreick der Privacy differenzieren.


Sonntag, den 18. Febr. 2007

Vertriebsvertrag beendet  

.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks beurteilte am 13. Februar 2007 die rechtmäßige Aufgabe eines Geschäftszweigs. 3M kündigte ihre Verträge mit Hintergrundmusikanbietern, darunter der Klägerin, deren Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah, welche 3M einhielt. Die Klägerin vertrieb die Musik und Musikgeräte der Beklagten, hatte erhebliche Investitionen in den Vertrieb gesteckt und machte klageweise Ansprüche aus Vertrags- und Franchiserechtsverletzungen sowie billigkeitsrechtlicher Kostenerstattung geltend.

Noch bevor der Fall zur Subsumtion an die Geschworenen, Jury, ging, wies das Gericht die Klage mit dem Mittel des Summary Judgment nach Rule 56(c) des Bundesprozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, ab, bei dem die für die unterliegende Seiten günstigste Beweis- und Rechtslage angenommen wird und eine weitere Beweisprüfung keine weitere Klärung bringen kann. Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im Sinne des Präzedenzfalls Waldrige v. American Hoechst Corporation,, 24 F3d 918 (1994), bei Urteilserlass kein Streit über die Beweislage mehr bestand.

Materiell war zu beurteilen, ob die einseitige Kündigung des Vertrags zulässig war. Mittels einer Vertragsauslegung bestimmte das Gericht, dass der Vertrag konkret 3Ms Aufgabe des Geschäftszweigs mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah. Eine Kündigungsfrist wäre sinnlos, wenn die Klägerin behaupte, der Ausstieg sei zustimmungspflichtig. Anhand der Vertragsauslegungsregeln gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass mit der Fristenregelung eine einseitige Kündigung beabsichtigt und zudem rechtmäßig erfolgt war.

Das 23-seitige Urteil in Sachen Sound of Music Co. v. Minnesota Mining and Manufacturing Co., Az. 05-4109, stellt eine lesenswerte Einführung in Fragen der Kündigung von Vertriebsverträgen dar und zeigt anschaulich, mit welchen Argumenten vermeintliche Ausgleichsansprüche auch nach einer rechtmäßigen Kündigung verfolgt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.