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Dienstag, den 20. Febr. 2007

Punitives als Enteignung  

Urteil
des Jahres?
.   Als verfassungswidrige Enteignung bezeichnete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 20. Februar 2007 in Sachen Philip Morris USA v. Mayola Williams, Az. 05-1256, einen Strafschadensersatz, mit dem die Zivilgeschworenen bei unbeteiligten Dritten entstandene Schäden bestrafen wollen.

Wenn die Jury die Verwerflichkeit des behaupteten Verletzers prüft, darf sie bei Dritten eingetretene Schäden berücksichtigen. Hingegen darf sie diese Schäden nicht zur Bemessung des Strafschadensersatzes heranziehen. Einzelstaatliches Verfahrensrecht muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Geschworenen diese zwei strikt zu trennenden Merkmale nicht verkennen. Das heutige Urteil besitzt weitreichende Bedeutung in der Rechtsprechung der gesamten USA zu Punitive Damages, die außerordentlichem Fehlverhalten vorbehalten sein sollen.

Die Entscheidungsbegründung von 21 Seiten wird noch gründlicher analysiert werden müssen. Der Supreme Court verwies den Fall an die Gerichte des Staates Oregon zurück. Er entschied nicht, ob die konkrete Zumessung von Punitive Damages verfassungswidrig ist.

Hier betrug der Strafschadensersatz fast das 100-fache des Schadens. Im Jahre 2003 hatte das Gericht im State Farm-Urteil ein derartiges Missverhältnis als verfassungswidrig bezeichnet, vgl. Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen, 12 German American Law Journal, 8. April 2003.


Dienstag, den 20. Febr. 2007

Hitzewelle nicht im Vertrag  

.   Versicherer werden schnell zur Haftung herangezogen, wenn ein Unternehmen verklagt wird. Haftet der Versicherer bei einer Fehlentscheidung des Altersheims zur Temperatureinstellung während einer Hitzewelle, die den Tod von Betreuten verursacht? Der Versicherer des Verwaltungsbüros verweigerte die Deckung und wollte seine Ansicht mit einer Feststellungsklage bestätigen lassen.

In Sachen American Economy Insurance Company v. Valerie Jackson, Az. 06-2728, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zugunsten des Versicherers. Die Special Businessowners Policy-Police war in Bezug auf den Deckungsausschluss für persönliche Leistungen so klar, dass aus ihr keine Deckung für die fehlerhafte Temperatureinstellung herauszulesen war.

Die Police versicherte lediglich das Verwaltungsbüro im Altersheim. Eine andere Police mit einem anderen Versicherer war auf die Betriebs- und Gesundheitsrisiken des Altersheim gerichtet, kostete entsprechend mehr und war in seinem Deckungsumfang bereits ausgeschöpft, sodass sich Geschädigte an die Klägerin wandten.

Das Gericht bestätigte am 14. Februar 2007, dass dem Versicherer die Beweislast für ausgeschlossene Risiken zufällt. Diese Hürde nahm AEIC durch die Vorlage der Police, die ausdrücklich Risiken im Zusammenhang mit gesundheitlichen Leistungen ausschließt. Das Untergericht hatte festgestellt, dass die Police die Pflicht zur Verteidigung des Altersheims gegen Klagen gesundheitlich Geschädigter von ihrem Umfang ausnimmt.

Das Berufungsgericht fand zusätzlich, dass sie AEIC von der Pflicht zur Haftungsfreistellung, Indemnification, wirksam befreit. Die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Hitzewelle war eine medizinische, keine administrative, und kann nicht mit der Versicherung des Büros verbunden werden. Soweit der Wortlaut der Police nicht eindeutig sein sollte, dürfen diese in der ersten Instanz bewiesenen Erkenntnisse bei der Beurteilung des Vertrags berücksichtigt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.