Rechtelos von USA gefangen
Ausländer im Ausland besitzen keine US-Verfassungsrechte, wie schon Deutsche nach dem 2. Weltkrieg erfuhren, s. Johnson v. Eisentrager, 339 US 763 (1950). In Sachen Lakhtar Boumediene et al. v. George W. Bush, George, Az. 05-5062b, erhielten Guantanamo-Gefangene der USA am 20. Februar 2007 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks dieselbe Auskunft.
Ihre vermeintlichen Rechte hatte die Bush-Regierung für die als Enemy Combatants deklarierten Personen wirksam abgeschnitten, gleich ob sie nach dem Habeas Corpus-Grundsatz oder dem Alien Tort Act, 28 USC §1350, beansprucht werden. Die Habeas-Rechte stehen keinem Ausländer im Ausland zu; die anderen Ansprüche sind gefangenen Ausländern außerhalb der USA vorenthalten.
Zwar hatte der Supreme Court die Habeas-Rechte auf Guantanamo ausgedehnt, Rasul v. Bush, 542 US 466 (2005). Doch griff der Kongress mit dem Erlass des Detainee Treatment Act of 2005, 119 Stat. 2680, ein und revidierte die Auslegung des Obersten Bundesgerichtshofs der USA. Da das Obergericht in Washington bei bereits anhängigen Fällen nicht zustimmte, erließ der Kongress den Military Commissions Act of 2006, 120 Stat. 2600.
Diesem Gesetz beugt sich nun der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit. Wie die Mehrheit der Richter erörtert die Mindermeinung von Judge Rogers ausführlich die Rechtsgeschichte des Habeas-Prinzips. Er begründet auf 34 Seiten, warum jedem Gefangenen ein Rechtsweg zustehen muss. Guantanamo Recht Habeas Corpus