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Donnerstag, den 22. Febr. 2007

Atomare Apotheke  

.   Bei Cracker Barrel wurde der Deal über den Atom-Generator gemacht: Cox kauft ein Cyclotron von CTI, und die Atom-Apotheke PET Net als CTI-Tochter wirbt keine Kundschaft im Umkreis von 150 Meilen um CTI an. Als Cox erfährt, dass CTI mit Verzögerung ein neueres Modell liefern kann und einen Rückzieher bei der Marktgarantie macht, tritt Cox zurück und verklagt CTI wegen Vertragsverletzung und Betrugs.

Die CTI-Tochter PET vertreibt das nukleare Kontrastmittel, das sich nur zwei Stunden hält und ähnlich einem Kontrastmittel bei Röntgenaufnahmen eingesetzt wird. Mit dem CTI-Generator kann Cox das Kontrastmittel vor Ort herstellen. Effektiv stellt der Marktschutz für Cox ein Wettbewerbsverbot für die CTI-Tochter dar. Diese war nicht in die Vertragsverhandlungen einbezogen worden.

CTI erhob Widerklage wegen Vertragsbruchs. Das Untergericht wies die Klage ab und gab der Widerklage dem Grunde nach statt. Vor dem Trial über den Schadensersatz tauchten neue Dokumente auf, die Cox als Beweis für die Klageansprüche ansah. Cox beantragte deshalb die Aufhebung der Abweisung. Das Gericht wies diesen Antrag ab, und Cox legte Berufung ein.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks prüfte die Abweisung aufgrund mangelnder Schriftform der Marktabgrenzungsvereinbarung in Sachen Cox Nuclear Pharmacy, Inc. et al. v. CTI, Inc. et al., Az. 05-14713, nach dem Statute of Frauds von Alabama, Ala. Code §8-9-2(1).

Weil die Exklusivität länger als ein Jahr wirken sollte, musste sie schriftlich verfasst sein. Das war nicht der Fall. Daher entstand insofern kein Vertrag, während der Liefervertrag für das Gerät zum Anfertigen nuklearer Medizin schriftlich vorlag. Da der Betrugsvorwurf auf demselben Pakt beruhte, der gegen das Schriftformerfordernis verstieß, hielt ihn das Berufungsgericht ebenfalls für unhaltbar.

Das Gericht, der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit prüfte am 13. Februar 2007 zudem, ob die die Widerklage begründende Vertragsstrafenklausel prozessual wirksam vom Untergericht beurteilt worden war. Zwar schreibt Prozessregel 56(c) der Federal Rules of Civil Procedure einen Hinweis des Gerichts an die Parteien vor, dass nach zehn Tagen eine Entscheidung fallen kann. Doch hatte das Gericht eine 30-Tagesfrist für abschließende Schriftsätze gesetzt, ohne auf die Folgen hinzuweisen, und erließ danach die Entscheidung. Die Berufungsrichter genehmigten jedoch dieses Vorgehen, weil das Gericht den Fall ordentlich zur Entscheidungsreife geführt hatte.

Über die Frage der Vertragsstrafe, Liquidated Damages, hinaus beurteilte das Gericht die Behauptung Cox' eines Prozessbetrugs durch CTI. Es stellte jedoch fest, dass CTI keine Dokumente im Beweisverfahren, Discovery, unterschlagen hatte, die Cox nicht schon besaß, und somit das Urteil nicht betrügerisch herbeigeführt haben konnte.


Donnerstag, den 22. Febr. 2007

Schiedsklausel mit Ausnahmen  

.   Ein Playboy-Zulieferer von Videoaufnahmen verklagt Playboy wegen Verletzung eines Liefervertrages und Markenvertrages. Playboy erwidert mit dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Beide Verträge enthalten komplexe Schiedsklauseln mit diversen Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Schiedsweg nicht greifen soll.

Das Gericht lehnt den Antrag von Playboy ab, das Schiedsgericht die Frage klären zu lassen, ob die Schiedsklauseln beim vorliegenden Sachverhalt greifen. Auf die Berufung von Playboy entscheidet das vierte kalifornische Berufungsgericht unter Berufung auf das Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, in Sachen Vivid Video, Inc. v. Playboy Entertainment Group, Inc., Az. B192186, am 1. Februar 2007, dass dieser Beschluss berufungsunfähig ist.

Das Untergericht hatte angekündigt, selbst zu beurteilen, wie die Schiedsklauseln wirken. Da die Klauseln so mit Ausnahmen überfrachtet sind, ist fraglich, ob überhaupt die vom FAA, 9 USC §§1-16, geforderten Schiedsvereinbarungen geschlossen wurden. Sein Urteil muss Playboy abwarten, bevor eine Berufung zulässig wird. Das Minderheitsvotum argumentiert allerdings überzeugend, dass die Auslegung der Verträge einschließlich ihrer Schiedsklauseln dem Schiedstribunal der American Arbitration Association durch die Verträge selbst zugewiesen wurde. Diesen Aspekt übersehe die Mehrheit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.