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Montag, den 05. März 2007

Muster Telemediengesetz USA

 
.   Aktive Internetbenutzer in den USA kommen gar nicht so richtig in den Genuss des TMG. Schon §3(1) TMG in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 178 S. 1 schiebt den Schreibern einen Riegel vor.

Wie also erhält der binnenmarktschutzgewohnte Besucher auch im Caveat Emptor-Land sein gewohntes Imprint? Schon dieses schicke deutsche Wort löst hier nur ein Achselzucken aus. Da muss der US-Schreiber kreativ werden. Ein paar Angaben lassen sich mit Phantasie zusammenkratzen.

Pixelzählen überflüssig! Über die Schaltfläche TMG sind - bis auf Widerruf - wie in §5(1)(1) Telemediengesetz so nett angedacht einige Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

Und was ist mit der Frage, ob sich Amerikaner dem TMG unterwerfen, wenn sie freiwillig darauf verweisen? Nach §3 TMG wohl kaum. Auf diese Idee käme eher ein amerikanisches Gericht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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