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Samstag, den 10. März 2007

Richtermeinung gefragt  

.   US-Richter sind dafür bekannt, dass sie sich wie Könige aufspielen. Sie entscheiden meist nicht im Namen des Volkes. Über Equity-Fragen entschied früher der König, vertreten durch seine Chancery Courts, was wohl die Attitüde verursacht. Manchen wünscht man, sie würden sich der Wurzeln im Common Law erinnern.

Einer, der auftritt und heißt wie ein König und daher Allüren nicht nötig hat, ist der höchste Richter im Superior Court des District of Columbia. Bei einem ehemaligen Partner ist man voreingenommen, doch scheint, dass Rufus King das grelle Rampenlicht verträgt.

Die Presse will wissen, wie er die überraschende Abschaffung des Waffenverbots beurteilt und ob nun mit mehr Strafverfahren zu rechnen ist. King antwortet wie gewohnt salomonisch, dass das letzte Wort wohl nicht gesprochen ist, wenn die gestrige Entscheidung des Bundesberufungsgerichts noch zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten auf dem Hügel nebenan gehen sollte.


Samstag, den 10. März 2007

Der Foreign Legal Consultant  

.   Gelegentlich werden Foreign Legal Consultants mit Rechtsanwälten in den USA verwechselt. Für den Rechtsanwalt gibt es mehrere Bezeichnungen. Daher trägt der Anwaltsstand in den Vereinigten Staaten wohl selbst Schuld an der Verwechslungsgefahr.

Ein Attorney at Law, ein Counselor oder Counsellor, ein Lawyer - darunter versteht man in den USA uneingeschränkt zugelassene Anwälte. Das muss beim Lawyer als Oberbegriff jedoch nicht unbedingt zutreffen, bis er sein Bar Exam geschafft hat und dann noch von einem höhehren Gericht zugelassen wurde.

Ob at Law dabei steht, spielt nicht unbedingt eine Rolle. Der Zusatz soll den Rechtsanwalt vom Attorney in Fact unterscheiden. Das ist ein Vertretungsbevollmächtigter. Er ist in der Regel kein Anwalt, doch kann diese Rolle natürlich auch einem Anwalt zufallen, sodass er als Attorney at Law eine Person rechtlich vertritt und als Attorney in Fact auch noch aufgrund einer anderen, üblicherweise Laien vorbehaltenen Vertretungsmacht auftritt.

Counsel ist wiederum ein Sonderbegriff, der im Plural nicht existiert. Let's refer this to counsel bedeutet nur, dass etwas einem Anwalt überlassen wird. Counsel kann allerdings auch der Rat selbst sein, den der Anwalt erteilt.

Und die Bar? Member of the Bar ist in den USA ein Mitglied der Anwaltschaft, dem der Zutritt zur Schranke des Gerichts gewährt wurde: I am admitted to the bar in Washington, DC, various federal courts and the Supreme Court of the United States, beispielsweise.

Eins ist den Begriffen gemein: Der Anwalt ist in den USA kein Consulant, wenn er nicht gerade diesen nichtanwaltlichen Berufsweg eingeschlagen hat. Entsprechend ist der Foreign Legal Consultant oder Special Legal Consultant auch nicht als Anwalt in dem Bezirk zugelassen, der diesem Consultant eine eingeschränkte Anerkennung seines ausländischen Juristenstatus gewährt hat, damit er in diesem Bezirk im Recht eines ausländischen Rechtskreises beraten darf. Wenn so ein Consultant irgendwo außerhalb als Rechtsanwalt zugelassen sein sollte, könnte er sich mit Fug und Recht auch als Lawyer im Sinne des Oberbegriffs bezeichnen, selbst wenn er in einem bestimmten Rechtskreis nicht als Attorney at Law auftreten darf.

Mit der Bezeichnung Foreign Legal Consultant, die in den verschiedenen Rechtsordnungen ebenso uneinheitlich wie die ebenso fragwürdige und uneinheitliche Gesellschaftsform der Limited Liability Company ausgestaltet ist, weiß die Mandantschaft oft nicht viel anzufangen.

Möglicherweise werden Mandanten sogar irregeführt, wenn sie glauben, einem zugelassenen Rechtsanwalt ihr Vertrauen zu schenken. Oder wenn sie annehmen, dass dieser Consultant im internationalen Recht fähiger als ein Attorney sei. Besonders beim Special Legal Consultant verdreht der Begriff special den Sinn: Er steht hier für weniger als beim US-Anwalt üblich. Als pauschale Erklärung reicht, dass ein solcher Titel in den USA keine Zulassung als Rechtsanwalt in den USA bedeutet und die Beratung im vor Ort anwendbaren Recht verbietet.

Wenn man bedenkt, dass heute die Ausbildung bis zur Anwaltszulassung in mehreren Rechtsordnungen machbar ist, fragt sich, ob noch die Notwendigkeit für die Anerkennung von Beratern, die aufgrund unzureichender Ausbildung und erlassener Prüfung nicht im Ortsrecht beraten dürfen, besteht.

Andererseits ist die Zulassung für $370 ohne eine Prüfung natürlich ein Schnäppchen im Vergleich zum Studium des amerikanischen Rechts, das ohne Weiteres $50.000 im Jahr kosten kann, und den Kosten der Anwaltszulassungsprüfung, Bar Exam, für die der Vorbereitungsveranstalter noch einmal $3,000 verlangt. Zum vorübergehenden Sammeln von Erfahrungen in einem fremden Rechtskreis ist eine solche Anerkennung eine nette, allerdings für Mandanten riskante Geste.


Samstag, den 10. März 2007

Daten und Berichte des FBI  

.   Was das FBI mit Daten anstellte und wie er dem Kongress berichtete, könnte einen Bürger ins Gefängnis bringen. Ihm werden katastrophale Zustände beim Datenschutz vorgeworfen: bei der Sammlung wie bei der Speicherung und ebenso bei der Berichterstattung an den Kongress, der die Schnüffelei im zulässigen Rahmen halten will. Die Aufdeckung dieser Umstände führt jedoch zu Einsicht und Umkehr, kündigt am 9. März 2007 FBI-Direktor Mueller in einer Pressemitteilung und einem Interview an. Neben den düpierten Abgeordneten im Kongress, die den Patriot Act nur auf die Versicherung hin verlängerten, dass der Zugriff auf Bürgerdaten rechtmäßig erfolgen würde, verkündete auch der Verfechter des Patriot Act, Justizminister Gonzales, seine Meinung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.