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Freitag, den 30. März 2007

Ratten und Orden für Truppe

 
.   Vorhin schwang sich Bush bei der Kanzlei mit dem üblichen Getöse in die Luft, und landete, wie man nun erfährt, zu einer Inspektion der ratteninfestierten Walter Reed-Klinik. Nachdem auch er sich über die seit Monaten bekannten Zustände entrüstete, die den in seinem Irakkrieg Schwerverletzten zugemutet werden, werden die Anhörungen über die bereits beschlossene Schließung des Klinik-Areals fortschreiten können. Im Kongress wird davon gesprochen, ihre Rechtsgrundlage zu revidieren.

Gestern schloss Bush mit dem Thema Diskriminierung schwarzer US-Soldaten ab, indem er im Kapitol Angehörigen einer im Zweiten Weltkrieg segregierten Truppe, den Tuskagee Airmen, Orden verlieh. Selbst die Nazis konnten nicht begreifen, warum diese Soldaten für ein sie so ungerecht behandelndes Land kämpften, erklärte er.



Nach Vergleich keine Stelle

 
.   Eine Diskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber resultierte in einem Vergleich, mit dem die Arbeitnehmerin auf das Recht verzichtete, je wieder von ihm eingestellt zu werden. Als der Arbeitgeber sie wie zahlreiche andere qualifizierte Personen in einem Rundschreiben bat, eine Bewerbung einzureichen und die Ex-Arbeitnehmerin das tat, wurde sie unter Verweis auf den Vergleich nicht eingestellt. Die Ablehnung führte zu einer neuen Diskriminierungsklage.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erklärte in seiner Urteilsbegründung vom 19. März 2007 in Sachen Karen A. Jencks v. Modern Woodmen of America, Az. 05-5130, warum diese Art der Diskriminierung keinen Gesetzesverstoß bedeutet: Der Arbeitgeber hatte die Nichteinstellung nicht mit einem Vorwand begründet, sondern legitime Geschäftsinteressen geltend gemacht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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