In Sachen JCW Investments, Inc. v. Novelty, Inc., Az. 05-2498, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks diese Entscheidung. Die Höhe des Honorars allein kann angesichts der missbrauchsfreien Ermessensausübung des Untergerichts keinen Anfechtungsgrund darstellen. Das Gericht war nicht durch den Satz einer Quota Litis-Vereinbarung eingeschränkt.
Die Berufung überprüfte auch die Schadensersatzbeurteilung der Geschworenen und des Richters nach Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Begründung des 17-seitigen Urteils vom 20 März 2007 führt auf lesenswerte Weise in die Bemessungskriterien für Schadensersatz im amerikanischen IP-Recht ein. Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht USA Urheberrecht USA Schadensersatz USA Erfolgshonorar