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Dienstag, den 03. April 2007

Zukünftiger Vertragsschluss  

.   Das Interesse an einer Wohnung in einem noch zu errichtenden Gebäude in Florida kann wirksam mit einem Vorvertrag dokumentiert werden, der für beide Seiten den Abschluss eines Kaufvertrages zum bestimmten Preis vorsieht. Dieser Vorvertrag, als Agreement to agree bezeichnet, darf mit einer Klausel versehen werden, der beiden Seiten einseitig den Rücktritt gestattet.

Beweist der Rücktritt von diesem Vertrag mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertrages, der Preissteigerungen berücksichtigt, eine Verletzung des Verbaucherschutzgesetzes von Florida? Einen solchen Verstoß behauptete ein Käufer, dessen Vertragspartner als Bauherr den Vertrag auflöste und für dasselbe Condominium mit dem neuen Vertrag $60.000 mehr verlangte.

In Sachen Philip A. Zlotnick v. Premier Sales Group, Inc. et al., Az. 06-13305, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA am 19. März 2007, dass hier keine unfair or deceptive acts or practices in the conduct of any trade or commerce vorliegen, s. Fla. Stat. Ann. §501.204(1). Der Reservation Agreement benannte Vorvertrag drücke das Rücktrittsrecht nicht täuschend aus. Er garantiere auch keinen bestimmten Preis für den Fall der Ausübung dieses Rechts beim Angebot eines neuen Vertrages.

Um einer Täuschung vorzubeugen, drücke der Vorvertrag deutlich aus, dass er keinen Kaufvertrag darstelle, nach einem Rücktritt keine weiteren Ansprüche bestünden und er lediglich das Interesse am Erwerb einer bezeichneten Wohneinheit dokumentiere. Ein aufgelöster Vertrag könne weder eine Wirksamkeit entfalten noch täuschen. Daher sei die Klage schon im Schlüssigkeitsstadium nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.