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Sonntag, den 08. April 2007

Schiedsklausel bindet nicht ewig  

.   Selbst die beste Schiedsklausel bindet die Vertragsparteien nicht ewig. Am 6. April 2007 galt in einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht die Einrede der Schiedszuständigkeit nach einer Schiedsklausel als verwirkt, weil die Beklagte sich vier Jahre lang am Prozess vor dem Gericht beteiligt hatte, bevor sie die Anwendbarkeit dieser Klausel geltend machte.

In Sachen Jack Ehleiter v. Grapetree Shores, Inc., Az. 06-2542, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks die untergerichtliche Abweisung des Verweisungsantrages durch den Superior Court of the Virgin Islands. Schiedsprozessuale Gateway-Vorfragen sind dem Schiedsgericht zuzuweisen. Gilt dies auch für den Verzicht auf die Einrede durch aktives Prozessieren?

Das Gericht in St. Croix lehnte den Antrag ab, weil die um vier Jahre verschleppte Geltendmachung der Schiedseinrede nach §3 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, als Verzicht auf die Einrede zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht, Appellate Division, in den Virgin Islands bestätigte den Beschluss.

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia prüft zunächst die Zuständigkeit der Appellate Divsion für die Nachprüfung des Beschlusses. Dann erörtert es die eigene Zuständigkeit zur Nachprüfung des § 3 FAA-Antrages. In beiden Fällen bejaht es die Frage auf der Grundlage von §16(a)(1)(A) FAA, 9 USC §16(a)(1)(A).

Die nächste Prüfungsebene betrifft die Kernfrage, ob das Gericht oder das Schiedsgericht die Verwirkung aufgrund der Teilnahme am ordentlichen Verfahren ermittelt. Die Entscheidung fällt unter Abwägung der Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Howsam v. Dean Witter Reynolds, Inc., 537 US 79 (2002), und Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 US 444 (2003) zugunsten der ordentlichen Gerichte aus.

Schließlich bestätigt das Bundesberufungsgericht die Einschätzung der Gerichte in den amerikanischen Jungferninseln zum konkludenten Verzicht, Waiver, durch die jahrelange, intensive Beteiligung am Zivilprozess. Der bei dem beklagten Spielkasino angestellte Kläger gewinnt diese Runde. Seinen Arbeitsprozess darf er vor dem ordentlichen Gericht weiterführen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.