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Montag, den 09. April 2007

USA lernen von EU

 
.   Um Schwächen in EU-Umweltschutzgesetzen nicht zu wiederholen, reisen US-Gesetzgeber nach Europa. Die Fact finding Missions erkennen an, dass Europa den Vereinigten Staaten im Umweltschutz weit voraus ist. Mittlerweile glaubt selbst die amerikanische Öffentlichkeit, dass mit dem Wetter etwas nicht mehr stimmt, und gestattet den Gesetzgebern aus Bund und Einzelstaaten, über neue Regeln, selbst in Richtung Kyoto, nachzudenken.

Selten wird aus den USA über die Grenzen geschaut, um aus den Fehlern anderer zu lernen, doch hier toleriert sie eine Ausnahme. Vielleicht entwickelt sich sogar Toleranz für derartige Blicke des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, die bisher mehrheitlich als abweichlerisch kritisiert werden.



Anspruch indirekt Betroffener

 
.   Die Bemerkung we don't serve niggers, ausgesprochen von einer Bedienung hinter dem Rücken eines schwarzen Gasts im Restaurant, verleiht ihm einen Schadensersatzanspruch, denn die Bemerkung verletzt die Vertragsnebenpflicht, ein gleichbehandlungsrechtlich feindliches Umfeld zu vermeiden:
[D]ining at a restaurant generally involves a contractual relationship that continues over the course of the meal and entitles the customer to benefits in addition to the meal purchased. Arguello v. Conoco, Inc., 330 F.3d 355, 360 (5th Cir. 2003).

Erstreckt sich die Verletzung dieser Pflicht auf Gäste, die die Bemerkung nicht selbst vernehmen, sondern sie von dem direkt Betroffenen erfahren? In Sachen Lavonna Eddy et al. v. Waffle-House, Inc., Az. 04-2505, gelangt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 6. April 2007 unter Anwendung des collateral Estoppel-Grundsatzes zu unterschiedlichen Ergebnissen im Urteil und der Mindermeinung.

Letztlich scheitert der Anspruch an der Beweiswürdigung durch die Zivilgeschworenen der Jury. Diese wurden jedoch durch theatralische Darstellungen des Beklagtenvertreters beeinflusst. Die Mindermeinung würde den Klägern ein neues Verfahren einräumen und Belege über Diskriminierungsvorfälle in anderen Gaststätten derselben Kette als Beweismittel zulassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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