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Dienstag, den 10. April 2007

Gesetzeskonkurrenz im US-Recht

 
LL - Washington.   Das Litigation Privilege aus Common Law und Gesetz hat Anwendungsvorrang vor dem neueren, im kalifornischen Verfassungsrecht verankerten privaten Datenschutzrecht. Das oberste Gericht von Kalifornien legte in der Entscheidung vom 5. April 2007 Jakob B. v. County of Shasta, Az. 142496, das kalifornische Verfassungsrecht anhand dieses bereits bestehenden und anerkannten Rechtsprinzips aus.

Der Supreme Court of California sah keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Litigation Privilege durch seine Gesetzgebung habe einschränken wollen. Für den Fall, dass verfassungsrechtliche und nichtverfassungsrechtliche Normen sich widersprechen, müsse zwar grundsätzlich eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Summe nichtverfassungsrechtlich geschützter Interessen ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut überragen könnten. In der vorliegenden Frage sei diese Abwägung jedoch bereits vom Gesetzgeber vorgenommen worden.

Das Litigation Privilege habe deshalb den Anwendungsvorrang. Das Gericht macht damit deutlich, dass die Normenhierarchie im amerikanischen System nicht strikt ist, sondern der Geltungsbereich einer Verfassungsnorm durch zeitlich vorher bereits bestehende Gesetze eingeschränkt werden kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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