Gesetzeskonkurrenz im US-Recht
LL - Washington. Das Litigation Privilege aus Common Law und Gesetz hat Anwendungsvorrang vor dem neueren, im kalifornischen Verfassungsrecht verankerten privaten Datenschutzrecht. Das oberste Gericht von Kalifornien legte in der Entscheidung vom 5. April 2007 Jakob B. v. County of Shasta, Az. 142496, das kalifornische Verfassungsrecht anhand dieses bereits bestehenden und anerkannten Rechtsprinzips aus.
Der Supreme Court of California sah keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Litigation Privilege durch seine Gesetzgebung habe einschränken wollen. Für den Fall, dass verfassungsrechtliche und nichtverfassungsrechtliche Normen sich widersprechen, müsse zwar grundsätzlich eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Summe nichtverfassungsrechtlich geschützter Interessen ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut überragen könnten. In der vorliegenden Frage sei diese Abwägung jedoch bereits vom Gesetzgeber vorgenommen worden.
Das Litigation Privilege habe deshalb den Anwendungsvorrang. Das Gericht macht damit deutlich, dass die Normenhierarchie im amerikanischen System nicht strikt ist, sondern der Geltungsbereich einer Verfassungsnorm durch zeitlich vorher bereits bestehende Gesetze eingeschränkt werden kann. Verfassungsrecht Normenhierarchie
Der Supreme Court of California sah keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Litigation Privilege durch seine Gesetzgebung habe einschränken wollen. Für den Fall, dass verfassungsrechtliche und nichtverfassungsrechtliche Normen sich widersprechen, müsse zwar grundsätzlich eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Summe nichtverfassungsrechtlich geschützter Interessen ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut überragen könnten. In der vorliegenden Frage sei diese Abwägung jedoch bereits vom Gesetzgeber vorgenommen worden.
Das Litigation Privilege habe deshalb den Anwendungsvorrang. Das Gericht macht damit deutlich, dass die Normenhierarchie im amerikanischen System nicht strikt ist, sondern der Geltungsbereich einer Verfassungsnorm durch zeitlich vorher bereits bestehende Gesetze eingeschränkt werden kann. Verfassungsrecht Normenhierarchie