Caveat Emptor schützt den Anbieter, nicht den Kunden. Doch wenn die Steuern auf nichtamtlichen Webseiten bezahlt werden, dann muss sich der Staat ausnahmsweise einmischen, mit dem irreführend bezeichneten Taxpayer Protection Act. Steuern USA Impressum USA
Caveat Emptor schützt den Anbieter, nicht den Kunden. Doch wenn die Steuern auf nichtamtlichen Webseiten bezahlt werden, dann muss sich der Staat ausnahmsweise einmischen, mit dem irreführend bezeichneten Taxpayer Protection Act. Steuern USA Impressum USA
Kläger Brazzle machte diesen Schutz mit dem Rechtsmittel des Writ of Habeas Corpus beim Bundesgericht geltend, was im deutschen Recht etwa einer Verfassungsklage entspricht. Seine Klage folgte seiner Verurteilung im Strafprozess mit Jury-Beteiligung.
Die Geschworenen hatte Brazzle in drei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Wegen der ersten Handlung verurteilte ihn die Jury nur wegen eines mit einem geringeren Strafmaß bedrohten Delikts, ohne ausdrücklich einen Freispruch für das schwerer wiegende Delikt auszusprechen oder zu erklären, dass für diesen Tatvorwurf die Jury keine Einigung finden konnte.
Der United States Court of the Ninth Circuit entschied, dass ihre Entscheidung einen Freispruch für das schwerere Delikt impliziere und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Diese hatte das Rechtsmittel abgewiesen. Zusätzlich bestätigte der United States Court of the Ninth Circuit, dass Brazzle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung seines Rechtsmittels besitze, wenn er in dem von ihm mit der Double Jeopardy-Einrede bekämpften zweiten Jury-Verfahren wieder nur wegen des leichteren Delikts verurteilt wurde. Double Jeopardy Strafprozess
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.