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Mittwoch, den 18. April 2007

Impressum USA  

.   Im TMG-freien Land kommt bald das Gegenstück zum Impressum: Ein Verbot, private Webseiten und EMail als vom Finanzamt stammend zu kennzeichnen. Der Bürger ist amtlich aussehende Post und sonstiges Material von nichtamtlichen Quellen gewohnt und ignoriert es - bis er ausnahmsweise darauf hineinfällt.

Caveat Emptor schützt den Anbieter, nicht den Kunden. Doch wenn die Steuern auf nichtamtlichen Webseiten bezahlt werden, dann muss sich der Staat ausnahmsweise einmischen, mit dem irreführend bezeichneten Taxpayer Protection Act.


Mittwoch, den 18. April 2007

Unklare Jury: Neuanklage?  

LL - Washington.   Über den Inhalt und die Rechtsfolgen einer Geschworenenentscheidung entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 12. April 2007. Im Fall Ernest Lee Brazzle v. State of Washington, Az. 05-36145, musste es dabei über die Anwendung des im US-Recht geltenden Grundsatzes der Double Jeopardy entscheiden, der in romanisch geprägten Rechtskreisen als ne-bis-in-idem-Grundsatz bekannt ist und besagt, dass ein Täter für keine Tat zweimal angeklagt werden darf.

Kläger Brazzle machte diesen Schutz mit dem Rechtsmittel des Writ of Habeas Corpus beim Bundesgericht geltend, was im deutschen Recht etwa einer Verfassungsklage entspricht. Seine Klage folgte seiner Verurteilung im Strafprozess mit Jury-Beteiligung.

Die Geschworenen hatte Brazzle in drei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Wegen der ersten Handlung verurteilte ihn die Jury nur wegen eines mit einem geringeren Strafmaß bedrohten Delikts, ohne ausdrücklich einen Freispruch für das schwerer wiegende Delikt auszusprechen oder zu erklären, dass für diesen Tatvorwurf die Jury keine Einigung finden konnte.

Der United States Court of the Ninth Circuit entschied, dass ihre Entscheidung einen Freispruch für das schwerere Delikt impliziere und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Diese hatte das Rechtsmittel abgewiesen. Zusätzlich bestätigte der United States Court of the Ninth Circuit, dass Brazzle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung seines Rechtsmittels besitze, wenn er in dem von ihm mit der Double Jeopardy-Einrede bekämpften zweiten Jury-Verfahren wieder nur wegen des leichteren Delikts verurteilt wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.