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Freitag, den 20. April 2007

Klage muss substantiieren

 
.   Die amerikanische Klage folgt meist den Regeln des Notice Pleading. Beweise werden nicht angeboten. Tatbestandsmerkmale und Ansprüche werden mit darauf hinweisenden Tatsachenbehauptungen dargestellt.

Alles weitere folgt im Motion- und Discovery-Verfahren sowie dem Trial vor den Geschworenen der Jury. Wenn sich die Klage als auf tönernen Füßen aufgebaut erweist, drohen sowohl Kläger als auch Anwalt Sanktionen: Zumindest wird ein colorable Claim erwartet.

Das erfordert erheblichen Aufwand beim Entwurf von Klagen. Sie sehen nach wenig aus, doch fußen sie auf umfangreichen faktischen und rechtlichen Recherchen. Schon bei der Schlüssigkeitsprüfung - meist nach Rule 12(b) - am Anfang des Verfahrens muss die Klage die ersten Hürden nehmen.

In Sachen Nacy Brooks et al. v. AIG Sunamerica Life Assurance Company, Az. 06-1721, erörtete das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 23. März 2007 die Abweisung wegen fehlender Substantiierung, die nicht einmal eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung zuließ.

Hier hatte die Klägerin Rechtsverstöße so generell behauptet, dass weder die Beklagte noch das Gericht erkennen konnten, worin die Verletzungen bestehen sollten. Die Urteilsbegründung erörtert detailliert die Anforderungen für die Behauptung sowohl vertragsrechtlicher Ansprüche als auch solcher aus unerlaubter Handlung, Torts, im Zusammenhang mit der Kostenberechnung bei variablen Lebensversicherungspolicen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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