CK • Washington. Gerade bei Sammelklagen,
Class Actions, wollen sich Kläger nicht damit abfinden, dass eine Schiedsklausel greift, und bestehen auf einem Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Macht der Beklagte die Anwendung der Schiedsvereinbarung geltend und schließt sich ihm das Gericht an, folgt oft unnötig der Umweg über die Revision.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen
Joan Berenson et al. v. National Financial Services LLC, Fidelity Brokerage Services LLC, Az. 06-1112, vom 27. April 2007 illustriert die Abgrenzung zwischen beiden Verfahrenswegen im Lichte der Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Dieser besteht auf dem Schiedsweg nach dem
Federal Arbitration Act möglichst ohne Einmischung der ordentlichen Gerichte der USA.
Die Entscheidungsbegründung ist besonders lesenswert, weil die Klausel den Schiedsweg für Klagen zwischen den Beteiligten, doch mit Ausnahme von Sammelklagen, vorsieht und die Entscheidung über die Zulassung einer von den Klägern angestrebten Sammelklage noch ausstand. Hier hatte eine Beklagte das Rechtsmittel eingelegt, nachdem die Parteien vor Gericht bereits umfangreich verhandelt hatten.
Schiedsrecht Arbitration