×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 30. April 2007

Straftaten gegen Blogger

 
.   Mord, Vergewaltigung und andere Straftaten drohen schreibenden Frauen, berichtet die Washington Post am 30. April 2007 unter Bezugnahme auf eine Studie der University of Maryland in College Park, Md. Aufgrund der Drohungen ziehen sich selbst einflussreiche Bloggerinnen vom Medium zurück. Andere halten diese Reaktion für falsch und machen beispielsweise Drohungen in Anmerkungen von Blog-Besuchern zum Thema ihrer Berichte. Da die Polizei nicht einschreiten will oder kann, führt der Trend zur Selbst-Zensur.



Zuständigkeit und D/B/A

 
.   Falsche Werbung sowie Marken- und Patentverletzungen veranlassten die Klägerin zur Klage gegen ein nicht eingetragenes Unternehmen in Texas, das mit einem fiktiven Namen auftrat. Der d/b/a-Name war im Handelsregister eingetragen, vgl. Perz, Doing Business As - Auftreten im Geschäftsverkehr unter anderem Namen, 11 GALJ (3. Sept. 2002).

Nachdem sich die Beklagte auf die Klage materiell eingelassen hatte, beschloss das Gericht von Amts wegen, sua sponte, die Abweisung wegen fehlender Zuständigkeit über die Person der Beklagten, die im US-Recht als personal Jurisdiction teilweise der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht entspricht.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks hob die Abweisung am 26. April 2007 in Sachen Vax-D Medical Technologies LLC v. Texas Spine Medical Center et al., Az. 06-12821, auf. Dazu bewegte es die rügelose Einlassung ebenso wie die texanische Bestimmung, dass die hier erfolgte Zustellung an einen Manager zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht.



Schiedsweg oder Gericht?

 
.   Gerade bei Sammelklagen, Class Actions, wollen sich Kläger nicht damit abfinden, dass eine Schiedsklausel greift, und bestehen auf einem Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Macht der Beklagte die Anwendung der Schiedsvereinbarung geltend und schließt sich ihm das Gericht an, folgt oft unnötig der Umweg über die Revision.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen Joan Berenson et al. v. National Financial Services LLC, Fidelity Brokerage Services LLC, Az. 06-1112, vom 27. April 2007 illustriert die Abgrenzung zwischen beiden Verfahrenswegen im Lichte der Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Dieser besteht auf dem Schiedsweg nach dem Federal Arbitration Act möglichst ohne Einmischung der ordentlichen Gerichte der USA.

Die Entscheidungsbegründung ist besonders lesenswert, weil die Klausel den Schiedsweg für Klagen zwischen den Beteiligten, doch mit Ausnahme von Sammelklagen, vorsieht und die Entscheidung über die Zulassung einer von den Klägern angestrebten Sammelklage noch ausstand. Hier hatte eine Beklagte das Rechtsmittel eingelegt, nachdem die Parteien vor Gericht bereits umfangreich verhandelt hatten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER