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Dienstag, den 01. Mai 2007

Erfinderisch in Washington

 
.   Ein Patent muss erfinderisch sein, um den Schutz des US-Patentrechts und der US-Verfassung zu genießen. Das Merkmal der Nonobviousness hat das Spezialgericht für Patentsachen jahrelang zu weit ausgelegt. Daher konnte auch jeder kleine Fortschritt patentiert werden, selbst ein Click weniger bei Software oder Webseiten.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington schraubt nun die Auslegung des United States Court of Appeals for the Federal Circuit, der ebenfalls in Washington sitzt, zurück. Eine erfinderische Tätigkeit liegt nicht mehr vor, wenn dem Fachmann im Wissen des Stands der Technik der nächste Verbesserungsschritt nahezu offensichtlich, obvious, ist.

Für die Erfindungshöhe setzt der Supreme Court mehr voraus, wie er in Sachen im Fall KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al., Az. 04-1350, am 30. April 2007 begründete. Das Untergericht soll sich dem 21. Jahrhundert anpassen.

Die Verlierer dürften Patent-Trolle, Patentanwälte und Versicherungsgesellschaften sein. Letztere machen sich bei Rechtsanwälten mit Risikozuschlägen für die Beratung im gewerblichen Rechtsschutz unbeliebt, sofern sie auch im geringsten Umfang das Patentrecht berührt. In der Wirtschaft heißt es bereits, dass das KSR-Urteil und das gleichzeitig ergangene Urteil in Sachen Microsoft Corp. v. AT&T Corp., Az. 05-1056, 60% des Patentprozessrisikos ausschalten.

Mit seiner Entscheidung bricht der Supreme Court indirekt eine Lanze für den Schutz von Innovationen durch das Trade Secret-Recht, das viel weiter geht als das deutsche Geschäftsgeheimnisschutzrecht, keine Eintragung und Offenlegung vorsieht und zeitlich unbegrenzt ist.

Durch entsprechend gestaltete Schutzverträge, meist als Non-Disclosure Agreement, NDA oder Confidentiality Agreement bezeichnet, und andere simple Vorkehrungen lässt sich das in einer Erfindung oder Software bestehende Geschäftsgeheimnis dennoch in großem Umfang vermarkten, vgl. Kochinke u. Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer & Recht 1990, 689; Wittwer, Trade Secrets in den USA - Die "Inevitable Disclosure Doctrine", 10 GALJ (21. Mai 2001).



Armer Referendar in USA

 
.   Wer bedauert nicht den Referendar, der seine Wahlstation in Washington ausgerechnet am 1. Mai antreten muss?! Kein Feiertag weit und breit. Erst am Monatsende kommt der Memorial Day, der so ernst genommen wird, dass selbst Kanzleien schließen. Und dann muss er bis zum Nationalfeiertag der USA am 4. Juli warten. Den Lichtblick soll dann eben eine intensive juristische Ausbildung durch die Einführung in das amerikanische Recht in all seinen wunderbaren und abschreckenden Facetten bilden.



Anerkenntnis und Urteil

 
.   $50 boten die Beklagten der Klägerin, die für eine zerstörte Druckanlage $500.000 verlangte, und das Gericht erklärte den Fall für erledigt, weil die Haftung vertraglich auf $50 beschränkt war und die Zahlung seine sachliche Zuständigkeit auflöste, obwohl die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlten.

Die klagende Versicherung hatte den Anspruch auf dem Wege der Subrogation erworben und ging in die Revision. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied zwar, dass die subject Matter Jurisdiction mit der Zahlung nicht endete - gleich ob conceding Liability im Raum stand.

Doch bestätigte es das Urteil im Fall ABN AMRO Verzekeringen BV v. Geologistics Americas, Inc. et al., Az. 05-1917, am 23. April 2007. Die Versicherung hätte ihren Schaden vermeiden können, wenn ihr Versicherungsnehmer den Transport der Druckanlage durch die Beklagten versichert hätte, bei denen sie zerstört wurde. Vielleicht hätte schon die Erklärung des Werts der Anlage in den Frachtpapieren ausgereicht, um die Haftungsbeschränkung auszuschließen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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