Programmkopie und Strafmaß
CK • Washington. Hausarrest und Bewährung stellen unzureichende Strafen für einen Software-Kopierer dar, wenn das Gesetz mindestens fünf Jahre Gefängnis vorschreibt und der Richter sich bei der Strafminderung nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinander gesetzt hat, bestimmt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen United States of America v. Dmitr I. Kononchek, Az. 06-2484, am 8. Mai 2007.
Beim gewerblichen Vertrieb kopierter Microsoft-Produkte war der Angeklagte als treibende Kraft an einer Verschwörung mit dem Ziel der Urheberrechts- und Markenverletzung sowie an einer Markennachahmung und zwei Urheberrechtsverletzungen nach US-Bundesrecht beteiligt. Das Gericht nannte die milde Bestrafung unzulässig und hob die Verurteilung mit der Maßgabe ihrer Neubemessung im Tatsachengericht auf. Software Strafrecht Strafmass Strafminderung
Beim gewerblichen Vertrieb kopierter Microsoft-Produkte war der Angeklagte als treibende Kraft an einer Verschwörung mit dem Ziel der Urheberrechts- und Markenverletzung sowie an einer Markennachahmung und zwei Urheberrechtsverletzungen nach US-Bundesrecht beteiligt. Das Gericht nannte die milde Bestrafung unzulässig und hob die Verurteilung mit der Maßgabe ihrer Neubemessung im Tatsachengericht auf. Software Strafrecht Strafmass Strafminderung