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Mittwoch, den 16. Mai 2007

Programmkopie und Strafmaß  

.   Hausarrest und Bewährung stellen unzureichende Strafen für einen Software-Kopierer dar, wenn das Gesetz mindestens fünf Jahre Gefängnis vorschreibt und der Richter sich bei der Strafminderung nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinander gesetzt hat, bestimmt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen United States of America v. Dmitr I. Kononchek, Az. 06-2484, am 8. Mai 2007.

Beim gewerblichen Vertrieb kopierter Microsoft-Produkte war der Angeklagte als treibende Kraft an einer Verschwörung mit dem Ziel der Urheberrechts- und Markenverletzung sowie an einer Markennachahmung und zwei Urheberrechtsverletzungen nach US-Bundesrecht beteiligt. Das Gericht nannte die milde Bestrafung unzulässig und hob die Verurteilung mit der Maßgabe ihrer Neubemessung im Tatsachengericht auf.


Mittwoch, den 16. Mai 2007

Blassgelbe Grüne Karte  

.   Eine Alternative zum unglaublich populären illegalen Aufenthalt in den USA ist die Grüne Karte. Grün war sie noch nie. Wer eine von den alten bläulichen besitzt, muss sie eintauschen und $260 zahlen. Die alten galten zwar für die Ewigkeit, aber das Recht hat sich gewandelt.

Daher gibt es heute für jeden Erneuerer ein blässlich gelbes Kärtchen mit viel Metall im Rücken und weiterhin schlimmem Foto. Dem Foto erkennt man an, dass es von einer Staatsdienerin aufgenommen wurde. Was man nicht sieht, ist, dass sie einem freundlich 10 Minuten lang jeden Finger auf einem besonderen Glas massiert hat. Lockern, Linksrolle, Rechtsrolle, Mittel auf Glas streichen, und jetzt nochmal richtig, dann Klick! Solche Daten finden sich wohl im Metallstreifen und seinem Strahlungsfeld wieder.

Die neue Karte begleiten freundliche Worte. Die gab es mit dem ersten Kärtchen nicht. Eine Einweisung in die USA zum Selberdrucken wird auf Englisch, Tagalog, Koreanisch, Portugiesisch, Spanisch, Vienamesisch, Arabisch, haitischem Creole, Chinesisch, Russisch und Französisch angeboten.

Nicht auf Deutsch, was ja überflüssig wäre, denn die meisten Deutschsprachigen behaupten, die englische Sprache gut oder perfekt zu beherrschen - zumindest bis sie einmal im Zeugenstand beim Kreuzverhör zerfetzt wurden und dann einsehen, dass ein Dolmetscher nicht nur strategisch geschickter gewesen wäre.

Mit dem unpassenden Welcome to the United States! trifft auch die Aufforderung ein, trotz fehlender allgemeiner Meldepflicht in den USA dem Sicherheitsamt fürs Heimatland mitzuteilen, wann und wohin ich umziehe. Außerdem muss die Anmeldung zum Wehrdienst beim Selective Service erfolgen - wenn die unglückliche Altersgruppe von 18 bis 26 zuträfe.

Schließlich wird mit dem Willkommensgruß noch der Hinweis auf den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft angeboten. Da hat der Schreiber wohl das bereits mehrfache dankende Ablehnen vergessen. So etwas wechselt man ja nicht wie ein Hemd, und Doppelmoppelei scheint auch nicht angezeigt. Möglich ist sie ja seit einigen Jahren dank einer über die deutsche Botschaft und das Bundesverwaltungsamt zu beschaffenden Ausnahmegenehmigung für die doppelte Staatsangehörigkeit.

Doch einerseits dem hiesigen Staat schwören, anderen abgeschworen zu haben, andererseits unter dem Tisch die alte Staatsangehörigkeit behalten - das passt irgendwie nicht zum anwaltlichen Standesrecht. In anderen Berufen mag das weniger problematisch sein. Doch gilt in den USA immer noch, dass ein falscher Eid auch als Meineid energisch verfolgt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.