×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 21. Mai 2007

M4-Karabiner von Colt?

 
.   Zwei Waffenhersteller bezeichnen ihre Karabiner als M4. Colt entwickelte die M4-Waffe für das Pentagon. Auch andere Hersteller benutzen diese Bezeichnung. Colt verklagte Bushmaster und Heckler & Koch wegen ihrer behaupteten Verletzung von Colts Markenrecht nach 15 USC § 1501 ff.

Heckler & Koch schloss einen Vergleich und erkannte die Marke als gültig im Sinne des amerikanischen Markenrechts, des Lanham Act, an. Bushmaster hingegen beantragte die Löschung der Marke. Das Gericht hielt den Begriff für generisch und nicht markenfähig.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston entschied am 18. Mai 2007 in Sachen Colt Defense LLS v. Bushmaster Firearms, Az. 06-1696, gegen Colt, weil M4 aus der Sicht des Kunden keinen bestimmten Hersteller identifiziert, sondern mindestens 15. Nicht nur Kunden, sondern Colt selbst benutzte M4 generisch. Das Urteil ist auch wegen der zahlreichen Quellenangaben zur generischen Natur im amerikanischen Bundesmarkenrecht lesenswert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER