CK • Washington. Frau Anwalt schlief mit fremden Männern. Herr Anwalt sandte ihnen dann Beweisanforderungen zur Vorbereitung einer Scheidungsklage. Um Aussagen zu vermeiden, zahlten die Männer Herrn und Frau Anwalt erhebliche Summen. Als die Presse darüber berichtete, verklagte sie der Insolvenzverwalter des Paares wegen eines verletzten Persönlichkeitsrechts,
Invasion of Privacy, und wegen vorsätzlicher Schmerzzufügung,
intentional Infliction of emotional Distress.
Das Gericht wies die Klage im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ab, und das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks bestätigte die Abweisung am 16. Mai 2007. In Sachen
John Patrick Lowe v. Hearst Communications, Inc. et al., Az. 06-50269, legt es die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nach dem Recht von Texas dar, zu denen auch die Nachrichtenwürdigkeit,
Newsworthiness, zählt, die wie im Bundesrecht beurteilt wird. Obwohl eine Erwartung bestand, dass die im Beweisverfahren vor einer Klageeinreichung angeforderten Informationen in den geschützten Privatbereich fallen, ist der Presse eine legitimes öffentliches Interesse zuzugestehen.
Die erpresserische Vorgehensweise des Paares trifft die Öffentlichkeit, und ihr Interesse ist legitim. Damit ist der Zeitungsbericht gerechtfertigt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Journalisten nur durch die Verletzung einer gerichtlichen Schutzverfügung,
protective Order, an die Informationen gelangen konnten. Wäre das der Fall, müsste sich der Insolvenzverwalter an das Gericht wenden, das die Schutzverfügung zur Sicherung der Vertraulichkeit der Beweisanforderungen erließ. Das Gericht könnte dann eine Bestrafung wegen
Contempt of Court verfügen.
Nachtrag: Dieser Bericht war zunächst nur über Feeds erreichbar.
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