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Dienstag, den 22. Mai 2007

Richterin strickt Webseite

 
.   Kann man seinen Ohren trauen, wenn eine Richterin dafür kämpft, auch einmal über die Grenzen zu blicken? Seit die Neocons eisern das amerikanische Volk manipulieren, grenzt die Aussage von Sandra Day O'Connor in Fox News Sunday am 20. Mai 2007 an ein Wunder.

O'Connor arbeitet bei Bedarf auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington weiterhin gelegentlich als Richterin. Ihre Energie widmet sie jedoch zur Zeit hauptsächlich einer Webseite. Ziel der Seite ist die Ergänzung des Sozialkundeunterrichts.

Als Beispiel zitiert sie Reaktionen auf unpopuläre Urteile: Sie sind nicht als Signal für Pawlow-Reflexe zur Abberufung des Richters zu verstehen. Der erste Verfassungszusatz garantiert jedem, seine Meinung kundzutun. Doch laufende Rufe nach einem Impeachment von Richtern vergiftet das Verständnis für die Gewaltenteilung, die Verfassung und Rechtstaatlichkeit. Kritik ist gut, Bedrohungen gehen zu weit. Leider hat sich selbst der Kongress überzogene Reaktionen zu eigen gemacht, beispielsweise im Schiavo-Fall.



Erpresserische Anwälte

 
.   Frau Anwalt schlief mit fremden Männern. Herr Anwalt sandte ihnen dann Beweisanforderungen zur Vorbereitung einer Scheidungsklage. Um Aussagen zu vermeiden, zahlten die Männer Herrn und Frau Anwalt erhebliche Summen. Als die Presse darüber berichtete, verklagte sie der Insolvenzverwalter des Paares wegen eines verletzten Persönlichkeitsrechts, Invasion of Privacy, und wegen vorsätzlicher Schmerzzufügung, intentional Infliction of emotional Distress.

Das Gericht wies die Klage im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ab, und das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks bestätigte die Abweisung am 16. Mai 2007. In Sachen John Patrick Lowe v. Hearst Communications, Inc. et al., Az. 06-50269, legt es die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nach dem Recht von Texas dar, zu denen auch die Nachrichtenwürdigkeit, Newsworthiness, zählt, die wie im Bundesrecht beurteilt wird. Obwohl eine Erwartung bestand, dass die im Beweisverfahren vor einer Klageeinreichung angeforderten Informationen in den geschützten Privatbereich fallen, ist der Presse eine legitimes öffentliches Interesse zuzugestehen.

Die erpresserische Vorgehensweise des Paares trifft die Öffentlichkeit, und ihr Interesse ist legitim. Damit ist der Zeitungsbericht gerechtfertigt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Journalisten nur durch die Verletzung einer gerichtlichen Schutzverfügung, protective Order, an die Informationen gelangen konnten. Wäre das der Fall, müsste sich der Insolvenzverwalter an das Gericht wenden, das die Schutzverfügung zur Sicherung der Vertraulichkeit der Beweisanforderungen erließ. Das Gericht könnte dann eine Bestrafung wegen Contempt of Court verfügen.

Nachtrag: Dieser Bericht war zunächst nur über Feeds erreichbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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