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Montag, den 28. Mai 2007

Pre-Trial Discovery bedeutet ?  

.   Warum wird so oft von pre-trial Discovery gesprochen statt von Discovery? Das Adjektiv pre-trial erscheint überflüssig. Die Beweisausforschung der Discovery findet schließlich immer vor dem Trial, der Hauptverhandlung vor dem Richter oder den Geschworenen im Zivilprozess der USA, statt. Wer bis dann die Beweise nicht rangeschafft hat, hat im US-Recht halt Pech gehabt.

Vielleicht soll pre-trial Discovery ein Hendiadyoin oder Pleonasmus sein? Dazu passen die Einsichten bei Wikipedia: Oft rühren Tautologien aus nicht verstandenen Begriffen oder Fremdwörtern her …, und beim Kollegen Marcus T. Cicero, Esq.: Quousque tandem abutere, Catilina, patientia nostra? Quamdiu nos etiam furor iste tuus eludet? Quem ad finem sese effrenata jactibit audicia?


Montag, den 28. Mai 2007

Nachahmung, Nachrede, Nachsehen  

.   Eine Ärztin imitierte überzeugend die Webseite eines Arztes und setzte einen Disclaimer und falsche Behauptungen über ihn hinzu. Das kalifornische Gericht gewährte ihm Schadensersatz und Strafschadensersatz wegen des gewollten Rufmordes im Internet, der seine Praxis schädigte.

Als Anspruchsgrundlagen nannte er typische Torts des US-Rechts: Defamation; unauthorized Use of Name and Likeness for Business Purposes, § 3344 Civ. Code; unfair Business Practices, §17200 Bus. & Prof. Code; Interference with prospective Business Advantage. Zudem beantragte er die Unterlassung. Er gewann.

Am 9. Mai 2007 hielt das Berufungsgericht des zweiten Bezirks das Urteil über $558.724,90 mit Ausnahme der punitive Damages von $200.000 aufrecht, nachdem der Kläger die Finanzen der Beklagten im Rahmen seiner Beweislast nicht belegt hatte, Tirso del Junco v. V. Georges Hufnagel et al., Az. B191456.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.