Der Mieter weiß von einer beabsichtigten Abtretung nichts, doch kommt sie zustande. Als der Vermieter als Zedent im Rahmen eines größeren Skandals schlecht leistet, stellt der Mieter die Zahlung ein. Der Zessionär aus Ohio verklagt den Mieter in Ohio auf Zahlung.
Die Rechtswahlklausel mit verbundener Gerichtsstandsklausel wirft zwei interessante Fragen auf: 1. Beurteilt das Bundesgericht sie nach einzelstaatlichem oder Bundesrecht? 2. Kann so eine Klausel überhaupt wirksam sein? Der Mieter konnte bei Vertragsschluss nicht wissen, welches Recht anwendbar sein sollte und welchem Gericht er sich unterwürfe.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks erörtert am 29. Mai 2007 in Sachen Preferred Capital, Inc. v. Sarasota Kennel Club, Inc. et al., Az. 06-3063, auf der Grundlage des allgemeinen Prinzips, dass prozessual Bundesrecht gilt und materiell einzelstaatliches Recht, wenn die Zuständigkeit der Bundesgericht nur auf der Herkunft der Parteien aus unterschiedlichen Staaten beruht, Diversity Jurisdiction. Im Sinne der funktionalen Prüfung zur Vermeidung des Forum Shopping gelangt es zur Anwendung des Rechts von Ohio, nach welchem die Klausel nichtig ist. Forum Shopping Schwebender Gerichtstand Schwebende Rechtswahl Rechtswahl USA Diversity Jurisdiction