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Montag, den 04. Juni 2007

Schwebende Rechtswahl nichtig

 
.   Mieter aus Florida mietet von Vermieter in New Jersey. Laut Rechtswahlklausel ist das Recht des Staates des Vermieters oder - sollte er den Vertrag abtreten - seines Zessionärs anwendbar. Zudem unterwerfen sich die Parteien den Gerichten in jenem Staat.

Der Mieter weiß von einer beabsichtigten Abtretung nichts, doch kommt sie zustande. Als der Vermieter als Zedent im Rahmen eines größeren Skandals schlecht leistet, stellt der Mieter die Zahlung ein. Der Zessionär aus Ohio verklagt den Mieter in Ohio auf Zahlung.

Die Rechtswahlklausel mit verbundener Gerichtsstandsklausel wirft zwei interessante Fragen auf: 1. Beurteilt das Bundesgericht sie nach einzelstaatlichem oder Bundesrecht? 2. Kann so eine Klausel überhaupt wirksam sein? Der Mieter konnte bei Vertragsschluss nicht wissen, welches Recht anwendbar sein sollte und welchem Gericht er sich unterwürfe.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks erörtert am 29. Mai 2007 in Sachen Preferred Capital, Inc. v. Sarasota Kennel Club, Inc. et al., Az. 06-3063, auf der Grundlage des allgemeinen Prinzips, dass prozessual Bundesrecht gilt und materiell einzelstaatliches Recht, wenn die Zuständigkeit der Bundesgericht nur auf der Herkunft der Parteien aus unterschiedlichen Staaten beruht, Diversity Jurisdiction. Im Sinne der funktionalen Prüfung zur Vermeidung des Forum Shopping gelangt es zur Anwendung des Rechts von Ohio, nach welchem die Klausel nichtig ist.



Im Dachboden erfunden

 
.   Tellerwäscher und Erfinder Gambaro hatte eine Tastatur erfunden, die er patentierte. Die Klägerin erwarb die Patente und meinte, sie sei durch Nokia-Telefontastaturen und Microsoft-Game Controller verletzt.

Zwar wurde der Verletzungsanspruch abgewiesen, doch hielt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks die Patente am 29. Mai 2007 aufrecht. Eine wichtige Rolle kam dabei dem Geheimnisschutz durch ein Non-Disclosure Agreement, NDA, zu, das Gambaro mit Investoren bei der Offenlegung der Erfindung abgeschlossen hatte.

Zudem wirkte sich vorteilhaft aus, dass die Mustertastatur bei den ersten Vorführungen noch nicht an ein Empfangsgerät angeschlossen war. Solange die vorführende Nutzung nicht öffentlich war, erklärte das Gericht im Fall Motionless Keyboard Company v. Microsoft Corporation et al., Az. 05-1497, war sie einer nachfolgenden Patentanmeldung nicht schädlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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