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Montag, den 11. Juni 2007

Zuständig für Ausländer?  

.   Ein Buch erscheint in den USA. Ein im Buch erwähnter Saudi verklagt die US-Verfasserin in England wegen Verleumdung und gewinnt ein Versäumnisurteil. Die Verfasserin erhebt zur Abwehr der Folgen des englischen Urteils eine Festststellungsklage in New York, jedoch im Bundesgericht, und zwar mit der behaupteten Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Herkunft der Parteien, Diversity Jurisdiction.

Abweichend vom Fall Yahoo! v. La Ligue Contre Le Racisme, 433 F.3d 1199, (9th Cir. 2006), entschied das Gericht, dass der Fall nicht aufgrund des Ripeness-Erfordernisses abzuweisen ist. Das englische Urteil ist rechtskräftig und kann daher Wirkungen in den USA entfalten, die sich auf die Verfassungsvereinbarkeit der verleumderischen Behauptungen im Buch auswirken.

Das Gericht gelangt jedoch bei der persönlichen Zuständigkeitsfrage zum Ergebnis, dass es den Fall dem Obergericht des Staates vorlegen muss. Die Zuständigkeit über Personen von außerhalb des Forumsstaates nach dem Long Arm Statute von New York ist unklar. Für die Weiterentwicklung des Rechts von New York ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Daher legt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 8. Juni 2007 in Sachen Rachel Ehrenfeld v. Khalid Salim Bin Mahfouz, Az. 06-2228, die Rechtsfrage dem Court of Appeals vor, ob eine Person, die sich nicht in dem Staat aufhält und dort auch keine Geschäfte abwickelt, der Gerichtsbarkeit in New York unterfällt.

Während eine Abmahnung nicht ausreicht, liegen hier auch die Zustellung eines Schreibens über den englischen Prozess sowie sechs weitere Schreiben und EMails des ausländischen Beklagten vor; zudem wurden Zustellungen von Gerichtsschreiben in New York erwirkt. Schließlich unterhält der Beklagte eine Webseite, die New Yorker erreichen. Ob diese Anknüpfungsmerkmale ausreichen, kann das Gericht nicht selbst entscheiden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.