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Samstag, den 16. Juni 2007

Indianer lassen feststellen  

.   Nicht nur Indianer können vom Urteil vom 11. Juni 2007 lernen, das eine Feststellungsklage betrifft. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks prüfte, ob die Bundesgerichtsbarkeit gegeben war. Diese folgt aus dem Vorliegen eines bundesrechtlichen Anspruches, federal Question, oder aus der Herkunft der Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Indianer gelten nicht als dem Ausland oder einem US-Staat zugehörig, sodass ihre Beteiligung keine Diversity Jurisdiction begründen kann. Der von dem Stamm als Kläger geltende gemachte Anspruch auf Immunität in Bezug auf ein von der Beklagten für erforderlich gehaltenes Schiedsverfahren entstammt dem Bundesrecht. Daher könnte sich die Zuständigkeit der Bundesgerichte aus einer der federal Question zur Immunität ableiten.

Das trifft jedoch bei einer Feststellungsklage nicht zu. In Sachen Oglala Sioux Trive v. C&W Enterprises, Inc., Az. 06-3480, erklärte das Gericht, dass es eine Feststellungsklage als defensiven Schritt ansieht. Bei der Zuständigkeit muss jedoch auf den Anspruch abgestellt werden, der die Verteidigung auslöst.

Hier handelt es sich um einen normalen vertragsrechtlichen Anspruch, den die Beklagte geltend machen könnte. Im US-Recht gehört ein Vertragsanspruch ebenso normal vor das einzelstaatliche Gericht, wenn keine Diversity der Parteien besteht. Daher bestätigt es die Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit.


Samstag, den 16. Juni 2007

Wir brauchen Fake-Anwälte  

.   Fake-Anwälte für Fake-Produkte - so etwas fehlt hier. China liefert vergiftetes Tierfutter. Colgate warnt vor chinesischen Zahnpasta, die als südafrikanische Ware deklariert ist, und selbst der Knoblauch aus nichtchinesischem Asien soll aus China kommen. Zwar gibt es keinen Fachanwalt in den USA. Doch der Markt für den Fake-Anwalt blüht schon.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.